Kirchfriedhof Zehren

- Ev.-Luth. Kirchgemeinde Zehren -

 

Sie finden auf dieser Seite:

 

Bestattung

Übersicht über die Regelungen bei Bestattungen auf dem Zehrener Friedhof (Ablauf weltlicher und kirchlicher Bestattungen)

Friedhofsordnung

vom 10.5.1994 für den Friedhof der Ev.-Luth. Michaeliskirchgemeinde Zehren

mit 1.Nachtrag vom 29.6.2006   Friedhofsordnung als pfd-Datei

Friedhofsgebührenordnung

vom 8.11.2002 für den Friedhof der Ev.-Luth. Michaeliskirchgemeinde Zehren

mit 1.Nachtrag vom 29.6.2006   Friedhofsgebührenordnung als pdf-Datei

Grabgestaltung

Anlage 1 – zur Friedhofsordnung (Landeskirchliche Gestaltungsrichtlinien)

Grabgestaltung

Anmerkungen zur Grabmalgestaltung mit personenbezogenen Elementen

Sarg- und Urnenreihengräber

Seit Juli 2006 gibt es auf unserem Friedhof einheitlich gestaltete Sarg- und Urnenreihengräber, die für die gesamte Ruhefrist vom Friedhof gepflegt werden

Zurück zur Startseite

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Zehren

 

    

     Der Friedhof der Ev.-Luth. Michaeliskirchgemeinde

 

Übersicht über die Regelungen bei Bestattungen

für den Friedhof der Evangelisch‑Lutherischen Michaelis‑Kirchgemeinde Zehren

vom 27.1.2003

 

Die Gemeinde geleitet ihre Toten durch gottesdienstliche Handlungen und befiehlt sie in Gebet und Segen der Gnade ihres Herrn. Sie verkündigt den Hinterbliebenen, was das Evangelium über Leben und Tod, über Zeit und Ewigkeit sagt.

 

Wenn die Gemeinde ihre Toten zur letzten irdischen Stätte geleitet, sie bestattet, ist das eine Ausdruck der Liebe zu den Hinterbliebenen, aber auch zu den Toten.

 

§ 1

Jeder Gottesdienst zur Bestattung ist ein besonderer Gottesdienst, der im Hinblick auf das zu Ende gegangene Leben des verstorbenen Gemeindeglieds und im Hinblick auf die hinterbliebenen Angehörigen zu gestalten ist. Er ist zugleich ein Gemeindegottesdienst.

 

 § 2

Die Bestattung ist ein Dienst, den die christliche Gemeinde ihren Gliedern erweist. Er gilt allen, die getauft sind und bis an ihr Lebensende der Gemeinde angehört haben.

 

(1)    Für Kinder christlicher Eltern, die noch nicht getauft sind oder totgeborene Kinder ist ein Gottesdienst zur Bestattung möglich.

 

(2)    Sofern Angehörige, die Gemeindeglieder sind, den Wunsch nach einem christlichen Begräbnis ihres nicht oder nicht mehr der Kirche angehörenden Verstorbene äußern, ist eine Bestattung im besonderen Fall möglich (Kirchengesetz über Anwendung einer Bestattung in besonderen Fällen vom 29.3.1998)

 

(3)    Aus der Kirche Ausgetretene werden grundsätzlich nicht kirchlich bestattet, da der Ausgetretene mit diesem Schritt zuerkennen gegeben hat, daß er für sich kirchliche Handlungen nicht wünscht.

 

§ 3

Für die Gestaltung der kirchlichen Bestattung gelten die landskirchlichen Gesetze bzw. das Kirchengesetz über die Einführung der Bestattungsagende vom 21.11.1996

 

§ 4

Es gibt folgende Formen der ortsüblichen Bestattung:

 

(1) Erdbestattung mit Beisetzung auf dem hiesigen Friedhof mit folgendem Ablauf:

Aufbahrung des Sarges in der Friedhofshalle

Geleit des Sarges unter Geläut zur Grabstätte

Beisetzung des Sarges mit Aussegnung

Trauerfeier in der Kirche

 

(2) Sargfeier mit anschließender Überführung zur Kremation mit folgendem Ablauf:

Aufbahrung des Sarges in der Friedhofshalle

Geleit des Sarges unter Geläut zum Wagen vor der Kirchentür

Aussegnung am Wagen

Trauerfeier in der Kirche

 

(3) Urnenbestattung mit Beisetzung auf dem hiesigen Friedhof mit folgendem Ablauf:

Aufbahrung der Urne in der Friedhofshalle

Geleit der Urne unter Geläut zur Grabstätte

Beisetzung der Urne mit Aussegnung

Trauerfeier in der Kirche

 

§ 5

Die Benutzung der Kirche ist bei der kirchlichen Bestattung nur für die Feier ohne Sarg oder Urne möglich und nur, wenn der/die Verstorbene einer christlichen Kirche angehört hat.

 

§ 6

Christen anderer christlichen Gemeinden, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören, steht die Benutzung der Kirche in ortsüblicher Form offen.

 

§ 7

Für weltliche Bestattungen steht die Feierhalle zur Benutzung zur Verfügung.

 

§ 8

Am Tag vor der Trauerfeier wird bei kirchlichen Trauerfeiern mit dem Geläut der Kirche ausgeläutet. Das Ausläuten erfolgt 17.00 Uhr mit der großen und mittleren Glocke in drei Pulsen zu 3 Minuten.

 

§ 9

Im nächsten Gemeindegottesdienst nach der Trauerfeier wird in Abstimmung mit den Angehörigen der Verstorbene in die Fürbitte der Gemeinde einbezogen.

 

§ 10

Bestattungen erfolgen montags bis freitags mit Ausnahme der kirchlichen und staatlichen Feiertage. Der Beginn der Bestattungen sollte zwischen 10.00 und 15.00 Uhr liegen.

 

§ 11

Im weiteren gelten die Friedhofsordnung, die Friedhofsgebührenordnung und die landeskirchlichen Richtlinien.

 

Der Friedhofsträger, Zehren am 27.1.2003

 

gez. Nitzsche, Pfarrer

Kirchenvorstandsvorsitzender

gez. Fiedler

Stellvertreter

 

Friedhofsordnung

 

für den Friedhof der Evangelisch‑Lutherischen Michaelis‑Kirchgemeinde Zehren

vom 10. Mai 1994 mit 1.Nachtrag vom 29.6.2006

 

Friedhofsordnung als pfd-Datei

 

Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Gemeinde ihre Toten zur letzten Ruhe bettet. Der kirchliche Friedhof ist als Bestattungsort immer auch zugleich Glaubenszeugnis. Er ist die Stätte der Toten, die zur letzten Ruhe bestattet sind. An seiner Gestalt wird sichtbar, inwieweit ihrer in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächt­nis christlicher Glaube lebendig ist. Gestaltung und Pflege des Friedhofs erfordern daher besondere Sorgfalt. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Richtung.

 

I. Allgemeines

 

§ 1 Benutzung des Friedhofes

§ 2 Leitung und Verwaltung des Friedhofes

§ 3 Schließung und Entwidmung

§ 4 Beratungsmöglichkeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof

§ 7 Gebühren

 

II. Bestattungen und Feiern

A. Benutzungsbestimmungen für Feier‑ und Leichenhallen

 

§ 8   Bestattungen

§ 9   Anmeldung der Bestattung

§ 10 Leichenhalle

§ 11 Feierhalle/Friedhofskapelle

§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe

§ 13 Musikalische Darbietungen

 

B. Bestattungsbestimmungen

 

§ 14 Ruhefristen

§ 15 Grabgewölbe

§ 16 Ausheben der Gräber

§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

§ 18 Umbettungen

§ 19 Särge und Urnen

 

III. Grabstätten

 

A. Allgemeine Grabstättenbedingungen

 

§ 20 Vergabebedingungen

§ 21 Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten

§ 22 Grabpflegevereinbarungen

§ 23 Verkehrssicherungstechnische Mindestanforderungen an Grabmale

§ 24 Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige Anlagen

§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen

§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

§ 27 Entfernen von Grabmalen

 

B. Reihengrabstätten

 

§ 28     Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

 

C. Wahlgrabstätten

 

§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

§ 31 Alte Rechte

 

D. Grabmal‑ und Grabstättengestaltung

 

§ 32    Wahlmöglichkeit

§ 33    Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 34    Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

§ 35    Grabmalgrößenfestlegung

§ 36    Material, Form und Bearbeitung

§ 37    Schrift, Inschrift und Symbol

§ 38    Stellung des Grabmals auf der Grabstätte

§ 39    Grabstättengestaltung

 

IV. Schlußbestimmungen

 

§ 40    Zuwiderhandlungen

§ 41     Haftung

§ 42    Öffentliche Bekanntmachung

§ 43 Inkrafttreten                             

Die Evangelisch‑Lutherische Kirchgemeinde Zehren erläßt aufgrund von §13 Absatz 2, Buchstabe 1 der Kirchgemein­deordnung der Evangelisch‑Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) folgende Friedhofsordnung

 

1. Allgemeines

 

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes

 

1) Der Friedhof in Zehren steht  im Eigentum des Kirchenlehen zu Zehren. Träger ist die Evangelisch‑Lutherische Michaelis‑Kirchge­meinde zu Zehren.

 

2) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.

 

3) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch‑Lutherische Bezirks­kirchenamt Meißen.

 

§2 Benutzung des Friedhofes

 

1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politi­schen Gemeinde Zehren und der Ortsteile Piskowitz, Ickowitz und Zscheilitz der Stadt Lommatzsch hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

 

2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.

 

§ 3 Schließung und Entwidmung

1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grab­stätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt ge­schlossen, geschlossen und entwidmet werden.

 

2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrech­te nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungs­rechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bei­setzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an de­nen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nut­zungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ru­hezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten.

 

3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vor­genommen werden.

 

4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

 

§ 4 Beratung

 

Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftsertei­lung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflan­zung beziehen, an den Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden.

 

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes ent­sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofsper­sonals sind zu befolgen.

 

2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:

a)       in den Monaten März bis Oktober von 7.00 Uhr bis

          Sonnenuntergang

b)       in den Monaten November bis Februar von 8.00 Uhr

          bis Sonnenuntergang.

 

3) Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Beglei­tung und Verantwortung Erwachsener betreten.

 

4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorüberge­hend untersagen.

 

5) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren ‑ Kinderwagen und Rollstühle und Fahrzeuge der Fried­

hofsverwaltung sind ausgenommen, (das Wegerecht für Bewohner des Grundstücks Berg­straße 9 bleibt davon unberührt)

b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,

c) an Sonn‑ und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,

f)  Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen

k ) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten.

 

6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, so­weit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind recht­zeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.

 

 

 

 

§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt.

 

2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.

 

3) Bildhauer, Steinmetze und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetze müs­sen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle ein­getragen sein.

 

4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt ha­ben.

 

5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist.

 

6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulas­sen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Ver­ordnungen entgegenstehen.

 

7) Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig zu machen, daß der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nach­weist.

 

8) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berech­tigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem auf­sichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzu­zeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

 

9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbe­treibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

 

10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht ge­worben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmen­anschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig.

Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.

 

11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrags hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Ge­räte der Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnah­mestellen des Friedhofes zu reinigen.

 

12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof be­schränkt sich auf die Dienstzeit der Friedhofsverwaltung.

 

13) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen.

 

§ 7 Gebühren

 

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.

 

 

II. Bestattungen und Feiern

A. Benutzerbestimmungen für Feier‑ und Leichenhallen

 

§ 8 Bestattungen

 

1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Hand­lung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einver­nehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.

 

2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zu­stimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Be­stimmungen über die Erteilung eines Erlaubnisscheines (DI­missoriale) bleiben unberührt.

 

3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.

 

4) Stille Bestattungen dürfen nur in Anwesenheit eines Beauf­tragten des Friedhofsträgers vorgenommen werden.

 

§ 9 Anmeldung der Bestattung

 

Die Bestattung ist bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden. Wird die Bestat­tung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

 

§10 Leichenhallen

1) Die Leichenkammern dienen zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung. Die Kammern/Hallen und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger geöffnet und geschlossen werden.

 

2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstor­bene liegen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.

 

3) Die Grunddekoration der Leichenkammern/Hallen besorgt der Friedhofsträger.

 

§ 11 Feierhalle/Friedhofskapelle

 

1) Die Feierhalle/Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.

 

2) Bei der Benutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle für Ver­storbene, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respek­tieren.

 

3) Die Benutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle wird nicht gestattet, wenn gesundheitsaufsichtliche Bedenken entge­genstehen.

 

4) Die Grunddekoration der Feierhalle/Friedhofskapelle be­sorgt der Friedhofsträger.

 

§12 Andere Bestattungsfelern am Grabe

 

Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, daß sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

 

§13 Musikalische Darbietungen

 

1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof ist vorher die Geneh­migung des Pfarrers, im Falle des §12 die des Friedhofsträgers, einzuholen.

 

2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.

B. Bestattungsbestimmungen zu Grabstätten

 

§ 14 Ruhefristen

 

Die Ruhefristen für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die vor der Vollendung des 5. Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie 15 Jahre.

 

§ 15 Grabgewölbe

 

1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern ist nicht statthaft.

 

2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen bei­gesetzt werden; Särge sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im übrigen gilt § 27 entsprechend.

 

§16 Ausheben der Gräber

 

1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger ausgehoben und wieder zugefüllt.

 

2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m. *)

 

3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein.

 

§17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

 

1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leiche einer Mutter und ihres neugebo­renen Kindes oder die Leichen zweier gleichzeitig verstor­bener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarge zu bestatten.

 

2) Die Beisetzung konservierter Leichen ist nicht zulässig.

 

3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.

 

4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Be­stattungsstätte für Leichen für die erforderliche Zeit zu sperren.

 

§ 18 Umbettungen

 

1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

 

2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vor­herigen Zustimmung des Friedhofsträgers sowie der zu­ständigen Ordnungsbehörde; bei Erdbestattungen zusätzlich des Gesundheitsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.

 

3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muß das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nach­gewiesen werden.

 

4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbet­tung wird vom Friedhofsträger festgesetzt.

 

5) Der Antragsteller hat für die Kosten bzw. Schäden aufzu­kommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an den Nach­bargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangs­läufig entstehen.

 

6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht b) unterbrochen oder gehemmt.

 

7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen.

 

8) Leichen/Särge und Aschen/Urnen zu anderen als Umbet­tungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

 

§ 19 Särge und Urnen

 

1) Särge sollen höchstens 2,10 m lang, und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahme­fällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung ein­zuholen.

 

2) Die Särge müssen gegen das Durchsickern von Leichen­flüssigkeit gesichert und genügend fest gearbeitet sein. Das Verwenden von Särgen, Sargausstattungen, Sargwäsche und Sargabdichtungen aus nicht verrottbaren Stoffen (z. B. aus PVC und PE) ist nicht gestattet, ebenso Särge und Ausstat­tungen von Särgen, die in der Erde bis Ablauf der Ruhezeit nicht zerfallen.

 

3) Die Urnenkapsel muß aus zersetzbarem Material sein, die Überurne bei unterirdischer Aschenbeisetzung ebenfalls. Bei oberirdischer Aschenbeisetzung sind Überurnen aus Kunst­stoff nicht zulässig.

 

III. Grabstätten

 

A ‑ Allgemeine Bestimmungen

 

§20 VergabebestImmungen

 

1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grab­stätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ord­nung. Der Nutzungsberechtigte erwirbt kein Eigentum an der Grabstätte.

 

2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muß der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.

 

3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an

 

a) Reihengrabstätten für Leichen‑ und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,

 

b) Reihengrabstätten für Leichen‑ und Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,

 

c) Wahlgrabstätten für Leichen‑ und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,

 

b) Wahlgrabstätten für Leichen‑ und Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,

 

 

4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung.

 

5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

 

6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofs­träger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

7) Über Sonder‑ und Ehrengrabstätten entscheidet der Fried­hofsträger.

 

§21 Herrichten, Instandhalten und Abräumen der Grabstätten

 

1) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungs­berechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

 

2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, nach Ablauf der Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) bzw. der Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) die Grabstätte zu beräumen.

 

3) Das Anlegen, Herrichten und jede wesentliche Änderung der Grabstätte muß auf Feldern mit allgemeinen Vorschriften nach §33, Abs. 2 auf Feldern mit zusätzlichen Vorschriften nach §39 erfolgen.

 

4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

 

5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ord­nung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, wird auf Kosten des Nutzungsberech­tigten die Reihengrabstätte abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor Entziehen des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte unter Androhung des Entzuges noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unver­züglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat nochmals eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender mehr­wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Wird das Nutzungsrecht entzogen, wird in dem Entziehungsbescheid der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal, Funda­mente und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

 

6) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dieses zum Erfüllen des Friedhofszwecks erforderlich ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

 

7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärt­nerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt aus­schließlich dem Friedhofsträger.

 

8) Die Verwendung von Pflanzenschutz‑ und Unkrautbekämp­fungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

 

9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbeson­dere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grab­schmuck, ferner bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzen­zuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwen­det werden. Ausgenommen sind Steckvasen und Markie­rungszeichen.

 

§22 Grabpflegevereinbarungen

 

Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines zu berech­nenden Geldbetrages die Verpflichtung übernehmen, für die Grabpflege längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im bestimmten Umfang zu sorgen. Die Pflege wird eingeschränkt oder eingestellt, wenn der Geldbetrag ohne Verschulden der Verpflichteten verbraucht ist.

 

§23 Verkehrssicherungstechnische Mindestanforderungen an Grabmale

 

1) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen beträgt die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,70 m Höhe 12 cm, über 0,70 m bis 1,00 m Höhe 14 cm und über 1,00 m Höhe 18 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standsicherheit statisch nachzuweisen. Grabmale, die die geforderte Mindeststärke unterschreiten, werden vom Fried­hofsträger aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Kosten des Nutzungsberechtigten wieder entfernt.

 

2) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Fried­hofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor.

 

§24 GenehmigungspflIcht für Grabmale und bauliche Anlagen

1)Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen rechtzeitigen schriftlichen Geneh­migung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grab­male sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Antragsberechtigt ist allein der Nutzungsberechtigte.

 

2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

 

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit genauen Angaben über Art und Bearbei­tung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die sta­tische Berechnung der Standfestigkeit verlangen.

 

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 mit dem unter 2.a) genannten Angaben.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natür­licher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

 

3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem ge­nehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine ange­messene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grab­mals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Ko­sten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.

 

4) Die Bildhauer und Steinmetze haben nach den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz‑, Stein‑ und Holzbildhauerhandwerks die Grabmale und bau­lichen Anlagen zu errichten und zu fundamentieren.

 

5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen bau­lichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen, recht­zeitigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

 

6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

 

7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig.

 

8) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holz­stelen oder ‑kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung bzw. Beisetzung verwendet wer­den.

 

9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

 

10) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Die Aufstellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger.

 

§25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen

 

1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zu­stand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nut­zungsberechtigte.

 

2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nut­zungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetze zu schaffen. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.

 

3) Der Friedhofsträger ist verpflichtet, nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale/Grabmalteile und sonstige baulichen Anlagen auf Verkehrssicherheit zu prüfen bzw. überprüfen zu lassen.

 

4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auf­forderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Fried­hofsträger berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberech­tigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder deren Teile nach Ablauf von drei Monaten von der Grab­stätte zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffent­liche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.

 

5) Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen

(z. B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen) sofort treffen.

 

§26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

 

Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen sowie Grabstätten oder Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers.

Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Fried­hofsträger geführten Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Sondergenehmigung des Bezirkskirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine(r) andere(n) Stelle verlegt bzw. aufgestellt werden.

 

§27 Entfernen von Grabrnalen

1)Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale,deren Fundamente und sonstige bauliche Anlagen Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes  entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entste­henden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers ent­fernt werden.

 

3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt §26.

 

B. Reihengrabstätten

 

§ 28 RechtsverhältnIsse an Relhengrabstätten

 

1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen‑ oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.

 

2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:

 

a) Leichenbestattung

 

Verstorbene bis fünf Jahre

 

Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m

 

Größe des Grabhügels: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Höhe bis 15 cm

 

Verstorbene über fünf Jahre

 

Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m

 

Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,75 m, Höhe bis 15 cm

 

b) Aschenbestattung

 

Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m

 

Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

 

3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden.

 

4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihen­grabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.

 

5) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit bzw. das Nutzungsrecht kann nicht verlängert wer­den.

 

6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

 

§ 28 a Gemeinschaftsgräber als einheitlich gestaltete Reihengrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen und ihre Rechtsverhältnisse

 

(1)   Bei den Gemeinschaftsgräbern handelt es sich um einheitlich gestaltete Reihengrabstätten für Sarg- oder Urnenbestattung mit Unterhaltung auf Dauer der Ruhezeit.

(2)   Sie sind nur für Verstorbene bestimmt, die bis zu ihrem Tode ihren Wohnsitz im Bereich der Ev.-Luth. Michaeliskirchgemeinde Zehren hatten.

Für die Bestattung in einer solchen Grabstätte ist die schriftliche Willenserklärung des Verstorbenen Voraussetzung; Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

(3)   Sie werden durch den Friedhofsträger mit einer standortgemäßen, ausdauernden und bodendeckenden Bepflanzung sowie einem schlichten Grabmal auf jeder einzelnen Grabstätte einheitlich angelegt und auf Dauer der Ruhezeit unterhalten.

(4)   Da die Anlage und Unterhaltung dieser Reihengräber ausschließlich dem Friedhofsträger obliegt, ist die individuelle Anbringung von Grabschmuck nur in den dafür vorgesehenen Behältern (bodenbündige Steckvasen) gestattet (eingeschränktes Nutzungsrecht).

(5)   Die Ausübung eines weitergehenden Nutzungsrechtes an der Grabstätte ist wegen des be­sonderen Charakters von Gemeinschaftsgräbern ausgeschlossen.

(6)   Da in einer Reihengrabstätte nur eine Beisetzung erfolgt (vgl. § 28. Abs. 3 der Friedhofs­ordnung), ist eine weitere Beisetzung (z. B. des Ehepartners) ausgeschlossen.

(7)   In Bezug auf Vergabe, Abmessung, Nutzungsrecht und Ruhezeit gelten die Bestimmun­gen für Reihengräber gemäß § 28 sowie § 14 der Friedhofsordnung.    

(8)   Die Bestattungskosten sind in jedem Fall rechtzeitig vor der Bestattung zu entrichten.

(9)   Im Falle einer etwaigen Umbettung werden Gebühren nicht rückerstattet.

 

C. Wahlgrabstätten

 

§ 29 RechtsverhäftnIsse an Wahlgrabmahlen

 

1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen‑ oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben und deren Lage gleich­zeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In besonders begründeten Fällen kann auch zu Leb­zeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.

 

2) Die einzelne Wahlgrabstätte ist 2,50 m lang und 1,25 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht be­rührt.

 

3) Wahlgrabstätten werden vergeben als ein‑ und mehr­stellige Wahlgrabstätten. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine, in Tiefengräbern dürfen zwei bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden.

 

4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf‑ und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungs­berechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird.

 

5) Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahl­grabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, daß der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestim­mungen der Friedhofsordnung richtet.

 

6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger sechs Monate vor Ablauf der Nutzungszeit durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.

 

7) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Beer­digung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Grä­ber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die da­durch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

 

8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wieder­erwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach be­stimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umge­bung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecks nicht möglich ist.

 

9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten für Leichenbestattungen im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume kann durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, da zur Gewährleistung der Standsicherheit von Bäumen nach DIN 18920 verfahren werden muß.

 

10) Ein Nutzungsrecht kann auch erworben werden an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmal­behörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.

 

11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann je­derzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstat­tung findet in diesem Fall nicht statt.

 

§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

 

1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten im Sinne von §29 Absatz 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberech­tigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich.

 

2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Er­werber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.

 

3) Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine der­artige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nach­stehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

 

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

 

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

 

c) auf die Stiefkinder,

 

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

 

e) auf die Eltern,

 

f) auf die leiblichen Geschwister,

 

g)  auf die Stiefgeschwister,

 

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

 

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person über­nommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere als im §29 Absatz 4 genannte Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.

 

4) Der Rechtsnachfolger hat dem Friedhofsträger den Über­gang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nut­zungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.

 

§ 31 Alte Rechte

 

1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkraft­treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Ge­staltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vor­schriften.

 

2) Vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandene Nut­zungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in §29 Absatz 1 der Friedhofsordnung angegebenen Nutzungs­zeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach §29 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahre nach Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ru­hezeit der letzten Bestattung und vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung.

 

D. Grabmal‑ und Grabstättengestaltung

 

§ 32 WahlmöglIchkelten

 

1) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grä­berfeld mit allgemeinen oder in einem Gräberfeld mit zusätz­lichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Der Friedhofsträger weist spätestens bei Erwerb des Nutzungsrechtes auf die Wahlmöglichkeit hin. Eine schriftliche Bestätigung dieser Wahl ist vor Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten notwendig. Wird von der Wahl­möglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Gräberfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

 

2) Allgemeine Gestaltungsvorschriften verlangen eine der Würde des Ortes angemessene Gestaltung von Grabmal und Grabstätte. Die Beachtung gegebener Situationen im Grä­berfeld und eine Abstimmung im Blick auf benachbarte Grab­stätten sind notwendig.

 

3) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften regen dazu an, gestal­tete Grabmale mit individueller, auf den Verstorbenen bezo­gener Aussage zu schaffen. Sie helfen, das Ziel einer sowohl sinnbezogenen als auch kostengünstigen und relativ pflege­armen Grabbepflanzung unter Verwendung heimischer, fried­hofstypischer Pflanzenarten zu erreichen.

 

4) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Ordnung ist, ausgewiesen.

 

§ 33 Allgemeine Gestaltungsvorschrlften

 

1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfin­den verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.

 

2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Um­gebung anzupassen, daß der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, daß benachbarte Grabstätten und öffent­liche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Höhe der Pflanzen darf in ausgewachsenem Zustand 1,5 m nicht über­schreiten.

 

3) Folgende Grabfelder des Friedhofs unterliegen den all­gemeinen Gestaltungsvorschriften:

 

Abt.: I

Abt.: D b

Abt.: H

 

§ 34 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

 

1) Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind vom Friedhofsträger als Hilfe gedacht zur Schaffung von gestalteten Grabmalen mit individueller Aussage und zur Schaffung sinnbezogener Grabbepflanzung.

 

2) Die folgenden Paragraphen sind bindend:

 

§§ 35-38           das Grabmal betreffend

§ 39                  die Bepflanzung betreffend

 

3) Folgende Grabfelder des Friedhofs unterliegen den zusätz­lichen Gestaltungsvorschriften:

 

Abt.: A

Abt.: B

Abt.: C

Abt.: Da

Abt.: E

Abt.: F

Abt.: G

Abt.: K

 

§ 35  Grabmalgrößefestlegung

 

max.

Raummaß

Mindeststärke

max. Breite

Max. Höhe = maximale Länge bei liegenden Grabsteinen

 

 

cbm

 

m

m

m

 

1) Steingrabmal für einstellige Urnengrabstätten (stehend oder liegend)

 

0,05

0,18

0,35

1,30

 

2) Steingrabmall für mehrstellige Urnengrabstätten (stehend oder liegend)

 

0,06

0,18

0,40

1,30

 

3) Steingrabmal für Reihengrab ‑ und einstelliges Wahl­grab für Erdbestat­tungen (stehend oder liegend)

 

0,075

0,18

0,45

1,30

 

4) Steingrabmal für zwei- und mehrstellige Wahlgräber – Erdbestattung (Stehend oder liegend)

0,130

0,18

0,55

1,85

 

 

 

Kreuzförmige Grabmale kön­nen die Breite um 20 % überschreiten, wenn das vor­gesehene Raummaß eingehalten wird.

 

 

 

Das Raummaß darf durch ein weiteres Grabmal nicht überschritten werden.

 

 

Rechenbeispiele

 

 

Zu 1)

0,05/0,18

0,35 m breit, dann 0,79 m hoch

 

 

 

1,30 m hoch, dann 0,21 m breit

 

Zu 2)

0,06/0,18

0,40 m breit, dann 0,83 m hoch

 

 

 

1,30 m hoch, dann 0,25 m breit

 

Zu 3)

0,075/0,18

0,45 m breit, dann 0,92 m hoch

 

 

 

1,30 m hoch, dann 0,21 m breit

 

Zu 4)

0,130/0,18

0,55 m breit, dann 1,31 m hoch

 

 

 

1,85 m hoch, dann 0,39 m breit

 

 

 

 

 

§ 36 Material, Form und Bearbeitung

 

1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

 

2) Die Form des Grabmals muß dem Material gerecht sein, einfach und ausgewogen. Die aufstrebende oder lagernde Grundform ist konsequent auszubilden.

 

3) Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere Aussage, Breitsteine sowie Find­linge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe sowie wei­ße und schwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

 

4) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.

 

5) Die Grabmale müssen allseitig und gleichwertig sowie dem Material gemäß bearbeitet sein. Sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.

 

6) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente, die ihrerseits nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche ein­nehmen dürfen.

 

7) Flächen dürfen keine Umrandungen haben.

 

8) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs‑ und Bearbeitungsarten, ins­besondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravuren, Gips, Porzellan, Aluminium etc.

 

9) Die landeskirchliche Richtlinie zur Grabmalgestaltung vom 15. September 1992 (Anlage 1) ist Bestandteil dieser Fried­hofsordnung.

 

§37 Schrift, Inschrift und Symbol

 

1) Inschriften und Symbole sollen auf den Toten, das To­desgeschehen und dessen Überwindung Bezug nehmen. Die volle Nennung des Namens in der Reihenfolge Vorname, Familienname ist erforderlich.

 

2) Es sind nur vertieft eingearbeitete Schriften (60‑Grad­Schrift) oder plastisch erhabene zulässig. Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, z. B. Blei‑Intarsia, Bronzeauslegung, gegossene Metallschriften (Unikate).

 

3) Sogenannte Kastenschriften (vertieft‑erhabene Schriften) sowie nicht aus dem gleichen Material des Grabmals se­rienmäßig hergestellte Schriften, Ornamente, Symbole, Re­liefs und Plastiken sind nicht zulässig.

 

4) Farbige Tönungen sind nur im Ausnahmefall als nicht glänzende Lasur möglich, wobei der Farbton der Tonskala des Steines entnommen sein muß. Schwarze und weiße Auslegfarbe, Gold‑ und Silberschriften, Ölfarben und Lackan­striche (außer Metall) sind nicht gestattet.

 

5) Die landeskirchliche Richtlinie zur Grabmalgestaltung vom 15. September 1992 (Anlage 1) ist Bestandteil dieser Fried­hofsordnung.

 

§ 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte

 

1) Grabmale müssen mindestens 15 cm Abstand von der Grabkante haben.

 

2) Für die Aufstellung des Grabmals eignet sich auf Gräbern für Erdbestattung in Abhängigkeit von der Grabmalform die gesamte Grabfläche, in der Regel das „Kopfende". Auf Grä­bern für Urnenbeisetzungen ist die zentrale Aufstellung auf der quadratischen Grabfläche zwingend, da die Urne ihrer Zweckbestimmung nach auf senkrechte Achse gearbeitet ist und senkrecht in den Boden versenkt wird.

 

§ 39 Grabstättengestaltung

 

1) Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden ausdauernden und standortgemäßen Stauden und/

oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, andere Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nicht wesentlich überschreiten dürfen.

 

2) Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen, sind der Charakter des Friedhofs und des Grabfeldes, die vorherrschenden Licht­verhältnisse, die Gestaltung des Grabmals und der Perso­nenbezug.

 

3) Bei einer Grabbepflanzung mit Personenbezug werden statt der Wechselbepflanzung Einzelpflanzen in die boden­deckende Grundbepflanzung eingebracht. Diese sollen zu bestimmten Zeiten z. B. Geburtstag, Todestag, Hochzeitstag des Verstorbenen das Grab in besonderer Weise schmücken.

 

4) Besteht hingegen der Wunsch nach Wechselbepflanzung, kann in die Grundbepflanzung ein bis zu 10 Prozent der Ge­samtfläche einnehmender stets symmetrisch auf der Grab­fläche angeordneter Bereich zu Akzentsetzung vorgesehen werden.

 

5) Die Ablage von Schnittblumen erfolgt in bodenbündig eingelassenen Steckvasen.

 

6) Der Abschluß der Grabstätten gegen den Weg wird ‑ soweit funktionell erforderlich ‑ von dem Friedhofsträger aus einheitlichem Material bodenbündig gesetzt. Das gilt auch für die seitliche Abgrenzung zu den Nachbargrabstätten.

 

7) Nicht gestattet sind auf der Grabstätte:

 

a) das Aufstellen von Pflanzschalen, ‑kübeln und ‑kästen sowie von zusätzlichem Grabschmuck aus nichtverrottbarem Material,

 

b) das Aufbewahren von Gefäßen, Geräten u. a.,

 

c) das Verwenden von Einmachgläsern, Blechdosen und der­gleichen als Vasen,

 

d) das Aufstellen von Rankgerüsten, Gittern, Pergolen und ähnlichen Baulichkeiten sowie von Sitzgelegenheiten,

 

e) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies, Folien und anderen den Boden verdichtenden Materialien sowie mit Torf oder nur mit Erde und ohne Bepflanzung,

 

f)  die Verwendung von gefärbter Erde,

 

g) individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Pflanzen, Holz, Metall, Stein, Steinersatz, Kunststein, Glas, Kunststoff usw. sowie die Unterteilung der Grabstätte mit Formstücken oder Platten u. ä.

 

8) Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweck­entsprechend sein und sich der Umgebung anpassen. Sie sollen ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden und nicht höher als 25 cm sein.

 

9) Die landeskirchliche Richtlinie zur Grabstättengestaltung vom 15. September 1992 (Anlage 2) ist Bestandteil dieser Friedhofsordnung.

 

IV. Schlußbestimmungen

 

§ 40 Zuwiderhandlungen

 

1) Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13 und 21 Absätze 6 bis 9 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlaßt, gegebenenfalls durch den Friedhofsträger wegen Hausfriedensbruchs bzw. wegen Verstoßes gegen die gel­tende Gemeindesatzung zur Anzeige gebracht werden.

 

2) Bei Verstoß gegen die §§ 33 Abs. 1, 35, 36, 37 wird nach § 24 Abs. 3 verfahren.

 

3) Bei Verstoß gegen die §§ 33 Abs. 2 und 39 wird nach §21 Abs. 5 verfahren.

 

§ 41 Haftung

 

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine beson­deren Obhuts‑ und Überwachungspflichten.

 

§ 42 Öffentliche Bekanntmachung

 

Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen und aller Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffent­lichen Bekanntmachung im Zehrener Kurier.

 

§ 43 Inkrafttreten

 

1) Diese vom Evangelisch‑Lutherischen Bezirkskirchenamt Meißen am 7.4.1995 bestätigte Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung tritt die Fried­hofsordnung Zehren vom 30.10.1989 außer Kraft.

 

Zehren, den 24.Mai 1994

Der Friedhofsträger

 

gez. Drechsler, Pfarrer

Kirchenvorstandsvorsitzender

gez. Fiedler

Kirchenvorstandsmitglied

 

Bestätigt

Meißen und Dresden am 7.4.1995

Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt Meißen

 

gez. i.V. Kestel

Superintendent

gez. Lenk

Kirchenamtsrat

 

Der Ev.-Luth. Kirchenvorstand Zehren hat diese Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Michaelis-Kirchgemeinde Zehren vom 10.4.1994 am 24.4.1994 erlassen, die am 7.4.1995 vom Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt Meißen bestätigt wurde und am 10.11.1995 im vollem Wortlaut in ortsüblicher Weise gemäß § 42 der Friedhofsordnung veröffentlicht wurde. Diese Friedhofsordnung tritt damit am Tage nach ihrer Veröffentlichung  in Kraft.

 

Anlage 1

Landeskirchliche Richtlinien zur Grabmalgestaltung in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (vom 15. September 1992)

Der Friedhof als öffentliche und gemeinschaftliche Anlage verlangt, daß seine Einzelelemente, also auch die Grabmale, sich in ein Gesamtkonzept einfügen. Mit dem Grabmal soll des Verstorbenen gedacht werden. Das Grabdenkmal im Sinne des "Denk-mal-(nach)" wird dieser ursprünglichen Funktion gerecht.

1. Grabmalgenehmigung
Jedes Grabmal muß vor seiner Errichtung durch den Kirchenvorstand genehmigt werden. Die Genehmigung von Grabmalen ist keine Formsache. Sie ist vielmehr eine wichtige Handhabe des Friedhofsträgers in seiner Verantwortung für ein gutes, der Würde des Ortes entsprechendes Friedhofsbild. Ein verantwortlich durchgeführtes Genehmigungsverfahren ist dafür Voraussetzung.
Im Zweifels- oder Konfliktfall ist über das zuständige Bezirkskirchenamt die/der landeskirchliche Friedhofssachverständige hinzuzuziehen.

2. Material
Für die Herstellung von Grabmalen eignen sich neben Holz und Metall alle Natursteine. Zu bevorzugen ist der in der Landschaft heimische Stein, da er mit der natürlichen Umgebung eine Einheit bildet.
Unterschieden werden die Steine in:
- Weichsteine (z.B. Sandstein, Porphyrtuff, Muschelkalkstein)
- mittelharte Steine (z.B. Travertin, harter Sandstein, Schiefer, Mamor)
- Hartstein (z.B. Granit, Quarzporphyr, Syenit, Diabas)

3. Bearbeitung
Die Ausdruckskraft des Grabsteines hängt wesentlich von einer guten Oberflächenbearbeitung ab. Bossierte oder polierte Steinoberflächen sind nicht zulässig. Freistehende Grabmale im Grabfeld werden immer von allen Seiten erlebt. Daher muß die handwerkliche Bearbeitung und Gestaltung alle Seiten einbeziehen. Flächen dürfen keine Umrandungen haben.

3.2 Flächenbearbeitung von Hartgesteinen
Mögliche handwerkliche Bearbeitsgrade sind grob- bis feingespitzt / grib- bis feingestockt / grob- bis feingeriffelt / grib- bis feingeschliffen / wobei der Feinschliff der äußerst mögliche Bearbeitungsgrad ist. (Feinschliff = letzter Bearbeitsgrad vor Mattschliff und Politur)

3.2 Flächenbearbeitung von Weichgesteinen
Mögliche Bearbeitungsgrade sind gespitzt / geflächelt / gestelzt / gekrönelt / scharriert / gebeilt / bis feingeriffelt / geschliffen.

4. Grabmalformen
Das Grabmal muß klarer, möglichst schlichter und einfacher Form sein. Je kleiner das Grabmal ist, um so einfacher muß es der Form nach sein. Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sockellos.

4.1 Stehendes Grabmal

- Stele (ausschließlich mit symmetrischem Kopfabschluß)

- Kreuz (monolithisch gearbeitet)

4.2 Liegendes Grabmal

Liegende Grabmale müssen immer etwas in die Erde eingelassen werden. Für Erdgräber sind rechteckige Grabsteine im Längsformat mit max. 5-10% Gefälle, für Urnengräber vorzugsweise Steine mit quadratischem Grundriß vorzusehen.

4.3 Kubisches Grabmal

Kubische Grabmale eignen sich einzeln oder in kleinen Gruppen zur Auflockerung von Grabfeldern. Sie sind vor allen für Urnengräber geeignet.

4.4 Wirkung im Grabfeld

Grabfeld mit Steinen im Hochformat: ausgeglichene Raumwirkung durch Grabmale mit gut abgestimmten Grundformen (Stelen).


Grabfelder mit Steinen im Breitformat: Verlust der Raumwirkung, zufallsgeformte, asymmetrische Steine erzeugen unruhigen, unharmonischen Eindruck des Grabfeldes.
Grabmale, die nicht den vorgeschriebenen Grundformen entsprechen, sind abzulehnen, z.B. zufallsgeformte und asymmetrische Steine ohne besondere Aussage, sog. "Sofalehnen", "Nierensteine" sowie Breitsteine.

4.5 Plastiken und sonstige Bildhauerarbeiten mit künstlerischen Gestaltungsanspruch
Ihre Genehmigung bedarf der fachlichen Beratung übder das Bezirkskirchenamt.

5. Raummaße
Das Grabmale im Raum mit ihrem Volumen wirken, sind Maßordnungen und deren Einhaltung notwendig.


Unruhige Wirkung ohne Einhaltung von Raumhöhen (A) gegenüber klarer Wirkung durch geforderte Höhenordnung (B). Das Raummaß ist das Verhältnis von Höhe zu Breite zu Stärke; aus dem Höhenmaß leiten sich Breite und Stärke ab: je höher der Stein ist, um so schmaler müssen die Ansichtsflächen und um so breiter die Seitenflächen sein, das Volumen bleibt gleich!


Eingezogene oder darüber hinausgehende Ansichtsflächenteile können Varianten des gleichen Raummaßes bilden.

Grabmalgrößenfestlegung

Die Maßbegrenzungen gelten auch für Holz und Metall, ausgenommen die Mindeststärke. Breit gelagerte Steine sind nicht möglich.

 

 

 

max.
Raummaß

Mindest-
stärke

max.
Breite

max. Höhe
= max.
Länge bei
liegenden
Grabmalen

 

 

cbm

m

m

m

1)

Steingrabmal für einstellige Urnen-grabstätten (stehend oder liegend)

0,05

0,18

0,35

1,30

2)

Steingrabmal für mehrstellige Urnen-grabstätten (stehen oder liegend)

0,06

0,18

0,40

1,30

3)

Steingrabmal für Reihengrab - und einstelliges Wahlgrab für Erdbestattungen (stehend oder liegend)

0,075

0,18

0,45

1,30

4)

Steingrabmal für zwei- oder mehr-stellige Wahlgräber - Erdbestattungen (stehend und/oder liegend)

0,13

0,18

0,55

1,85

Kreuzförmige Grabmale können die Breite um 20% überschreiten, wenn das vorgesehene Raummaß eingehalten wird.

Das Raummaß darf durch ein weiteres Grabmal nicht überschritten werden.

Rechenbeispiele

zu 1)

0,05/0,18

0,35 m breit,
1,30 m hoch,

dann 0,79 m hoch
dann 0,21 m breit

 

zu 2)

0,06/0,18

0,40 m breit,
1,30 m hoch,

dann 0,83 m hoch
dann 0,25 m breit

 

zu 3)

0,075/0,18

0,45 m breit,
1,30 m hoch,

dann 0,92 m hoch
dann 0,32 m breit

 

zu 4)

0,13/0,18

0,55 m breit,
1,85 m hoch,

dann 1,31 m hoch
dann 0,39 m breit

 

6. Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
Für die Aufstellung des Grabmals eignet sich auf Gräbern für Erdbestattung in Abhängikeit von der Grabmalsform die gesamte Grabfläche, in der Regel das "Kopfende". Auf Gräbern für Urnenbeisetzungen ist die zentrale Aufstellung auf der quadratischen Grabfläche zwingend, da die Urne ihre Zweckbestimmung nach auf senkrechte Achse gearbeitet ist und senkrecht in den Boden versenkt wird.

7. Fundamente
Jedes Grabmal muß ein sowohl seinen Dimensionen als auch den Bodenverhältnissen entsprechendes tragfähiges Fundament haben und mit diesem fest verdübelt sein. Fundamente dürfen nicht sichtbar erscheinen, der Bewuchs muß bis unmittelbar an das Grabmal möglich bleiben.

8. Schrift

8.1 Inschrift
Inschriften sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und seine Überwindung Bezug nehmen. Die Erinnerung an den Verstorbenen kann durch die Nennung des vollen Namens, der Geburts- und Sterbedaten, evtl. durch Geburts- und Sterbeort ergänzt, bewahrt werden. Darüber hinaus kann ein sinnvolles Schriftbild, z.B. Bibelwort oder Dichterwort von allgemeiner Gültigkeit, persönlichen Bezug haben und zugleich Hilfe für den Angehörigen sein, den Schmerz der Trennung zu überwinden. Von überflüssigen Formulierungen wie "hier ruht", "Ruhestätte", "Familiengrabstätte", "Elterngrab", "Ruhe sanft", "Unvergessen", "In ewiger Verehrung", "Auf Wiedersehen", u.ä.; von eigentumsbezogener Anrede wie "Mein lieber ...", "Unser ...", Verwandschaftsbezeichnungen und von Konsenamen auf Grabmalen ist abzusehen.

8.2 Schrifttechnik

  • vertieft eingearbeitete Schrift
    Für alle Gesteinarten. Bei liegenden Steinen vorzugsweise für Weichstein anzuwenden.
        (teilkeilförmig 60°)

     (übertief, flachgenutet)

  • erhabene Schrift

    Buchstaben selbst bleibt stehen , die gesamte übrige Fläche wird abgetragen (keine sog. Kastenschrift)
  • Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, z.B. Bleiintarsia, Bronzeauslegung.
  • Grabinschriften aus aufmontierbaren, vorgefertigten Buchstaben mit rein technisch-industriellen Charakter sind abzulehnen.

8.3 Schriftgrößen
Wichtig für eine gute Lesbarkeit der Schrift ist, daß diese genügend tief oder erhaben gearbeitet wird. Grundsätzlich ist die Schrift unaufdringlich zu halten, da ein Grabmal kein Plakat ist.

8.4 Schriftfarbe
Bei fachmännisch gehauener Schrift kann durch die dadurch entstehende eigene Schattenwirkung auf farbige Tönungen verzichtet werden. Im Sonderfall, z.B. bei hellem Lausitzer Granit, kann mit einer nichtglänzender Lasur nachgeholfen werden, deren Farbton der Tonskala des Steines entnommen sein muß. Schwarze und weiße Auslegefarbe sowie Gold- und Silberschriften sind auszuschließen.

9. Schriftarten
Aus dem Spektrum möglicher Schriften (von der römischen Kapitalschrift bis zur Grotesk) sind auf Grund ihrer guten Lesbarkeit folgende Schriften vorzugsweise anzuwenden:

 

Antiqua - Wechselzug

Antiqua - Gleichzug (Blockschrift)

Unziale

 

 

10. Sinnzeichen und Sinnbilder (Symbolik)

Symbole als pdf-Datei

Ähnlich wie Worte geben auch die Symbole auf Grabsteinen zu denken. Sie sind Sinnbilder, Erkennungszeichen einer unsichtbaren geistigen Wirklichkeit. Sie weisen auf den eigentlichen Inhalt, den eigentlichen Sinn einer Sache hin. Symbole können für Trauer und Hoffnung stehen, für Streben und Leben, Tod und Auferstehung. Sie sind Botschafter in den Phasen des Trauerns und weit danach, solange der Grabstein steht und Menschen anspricht. Bei der Verwendung von Symbolen ist dem Friedhofszweck und der Tatsache, dass Friedhöfe öffentliche Anlagen sind, Rechnung zu tragen.

Sinnzeichen, Sinnbilder können wie Inschriften vertieft oder erhaben gehauen oder in Metall gestaltet werden. Zu den bekannten Symbolen auf Grabdenkmalen gehören vor allem die christlichen Sinnzeichen wie Kreuz, Christusmonogramm, Gottes- und Weltzeichen; aber auch Sinnbilder aus dem Tier-, Pflanzen- und Gegenstandsbereich sowie Berufs- und Handwerkszeichen.

 

Griechisches Kreuz (Grundform des christlichen

Kreuzes als Zeichen des Sieges über Sünde und Tod)

 

 

Lateinisches Kreuz (Passionskreuz)

 

 

 

Kreuz mit Öllampen: Zeichen der Wachsamkeit und

Glaubensbereitschaft

(5 törichte und 5 kluge Jungfrauen, Mt. 25)

 

Kreuz auf Halbkugel: Zeichen der Versöhnung

zwischen Gott und den Menschen

Kreuz mit Herz und Anker: Hinweise auf die drei

christlichen Tugenden Glaube, Liebe, Hoffnung

Kreuz auf der Weltkugel: Herrschaft Christi

über die Welt

 

Radkreuz, Verbindung von Kreis (Göttl. Unend-

lichkeit), Kreuz und Christuszeichen

Ankerkreuz: Symbol der festen Verankerung im

Glauben, Hoffnungszeichen

Auge im Dreieck: Zeichen für Gott-Vater

(Allwissenheit und Allgegenwart Gottes)

 

Drei sich durchdringende Kreise (Ringe):

Zeichen für Trinität (Dreifaltigkeit)

 

Taube mit Ölzweig:

Zeichen der Versöhnung, Friedenssymbol

 

Lamm: Christuszeichen,

Christus mit Kreuz und Fahne als Zeichen des

 

Fisch: Christuszeichen, Zeichen christlichen Lebens

Pelikan: Sinnbild sich selbst aufopfernder Liebe /

Dienst am Mitmenschen

Öllampe: Zeichen der Wachsamkeit und

Glaubensbereitschaft (Mt. 25,1–13)

Christusmonogramm, in Verbindung mit A und O:

Christus ist Anfang und Ende

Christusmonogramm, Anfangsbuchstaben des

griechischen Wortes Christus x (chi) und p (rho)

Christusmonogramm (lat.):

Jesus hominum salvator

(Jesus der Menschen Heiland)

Kreis: Zeichen für Gott-Vater, Symbol für Unendlichkeit,

Ewigkeit, schöpferische Allmacht und

geistige Harmonie

Schmetterling, Auferstehung neuen Lebens

(antikes Sinnbild unsterblicher Seele)

Lebensbaum: Sinnbild des Lebens

(Baum der Erkenntnis, Baum des Todes oder

der Erlösung)

Ähren: Auferstehungszeichen,

Sinnbild der Lebensernte

Blume: Sinnbild für entfaltetes und erfülltes Leben

Lebensspirale: ständig sich erneuerndes Leben,

Erlösung durch Christus

Labyrinth: Symbol der Wahrheitssuche in den

Irrgängen rätselhafter Weltzusammenhänge

Knoten: Symbol der Verflochtenheit,

irdischen Gebundenheit, (Er)Lösung durch

Christus

Sonne: Quelle des Lichts, des neuen Lebens, der Hoffnung.

Christus als Sonne der Gerechtigkeit,

Zeichen für den Auferstandenen

Vierstern: Himmelszeichen, Morgenstern, der den

anbrechenden Gottestag verkündet / Hoffnung

 

Kerzen: Lichtsymbol: „Das Licht vertreibt die

Finsternis“ (die Sünde).

Hinweis auf Leben, Gnade, Heil

Pfau: Hinweis auf Paradiesgarten,

Symbol für Unsterblichkeit

 

Stundenuhr: Symbol der Vergänglichkeit,

des Verrinnens der Zeit

 

Waage: Zeichen der Gerechtigkeit

und Lebensbewertung im Gottesgericht

Schiff: Sinnbild der Kirche und der Schicksalsgemeinschaft

der Gläubigen, Zeichen der Wanderschaft

Stab, Brot und Krug:

Zeichen irdischer Wanderschaft

 

Anlage 2

Landeskirchliche Richtlinie zur Grabstättengestaltung in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (vom 15. September 1992)

Rechtsverhältnisse
Sämtliche Grabstätten sind Eigentum des Kirchenlehns. Derjenige, der eine Grabstätte löst, hat nur Rechte nach der Friedhofsordnung. Über die Vergabe eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte wird dem Nutzungsberechtigten eine schriftliche Bestätigung ausgestellt.

Grabbepflanzung
Alle Grabstätten sind in einer Würde des kirchlichen Friedhofs entsprechenden Weise gärtnerisch anzulegen, zu unterhalten und zu pflegen. Auf Friedhöfen ohne Bestattungspflicht und für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften trifft der Friedhofsträger hierzu verbindliche Festlegungen in der Friedhofsordnung.
Die Gräber sind mit bodendeckenden, ausdauernden und standortgemäßen Stauden gemäß den beigefügten Pflanzenlisten zu bepflanzen. Das Offenhalten des Bodens, das Bekiesen oder Besplitten von Grabstätten, die vielerorts übliche Wechselbepflanzung und die Verwendung von für Grabbepflanzungen oder den jeweiligen Standort ungeeigneten Pflanzen machen die Grabpflege aufwendig. Durch die Bepflanzung wird der Boden vor Abschwemmung, Austrocknung und Verdichtung geschützt. Das Grabmal wird auf Grund umgebender Bepflanzung auch im Basisbereich sauber gehalten.
Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen können, sind:
- der Charakter des Friedhofs und seine Lage
- die vorherrschenden Lichtverhältnisse
Je besser den Pflanzen die gegebenen Standortverhältnisse zusagen, um so geringer wird der anfallende Pflegeaufwand sein! Je mehr Pflanzenarten sich auf der relativ kleinen Fläche der Grabstätte befinden, um so eher springt das Auge von Motiv zu Motiv. Dem Betrachter ist es erschwert, Ruhe zu finden zum Gedenken, Meditieren, Beten. Weniger ist mehr! Buntheit nimmt den Blick für das Einzelne und stört die Gesamtanlage. Die Pflanzen sollen aufeinander abgestimmt werden hinsichtlich Wuchshöhe, -form, Blatt- und Blütenfarbe, Blühzeiten etc.
- die Gestaltung des Grabmals (Höhe, Form, Bearbeitung, Schriftbild)
Hochwachsende Pflanzen zergliedern den Raum des Grabfeldes, schaffen Unruhe. Sie verdecken das Grabmal, sie verunklaren die Form und bilden eine unerwünschte Konkurrenz zum aufrechten Grabzeichen. Auf der Grabstelle sind sie daher unangebracht.
- der Bezug zur Person des Verstorbenen
Zu bestimmten Zeiten, z.B. Geburtstag, Hochzeitstag, Todestag sollen blühende, fruchttragende oder sich durch besondere Laubfärbung auszeichnende Einzelpflanzen aus der Grundbepflanzung hervortreten - siehe Pflanzliste Nr. 2 -. Besteht dagegen der Wunsch nach jahreszeitlicher Wechselbepflanzung, ist in der Grabbepflanzung ein kleiner symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich dafür auszusparen.

Grabeinfassung
Individuelle über Terrain stehende Einfassungen von Grabstätten sind Ausdruck des Eigentumdenkens. Da an Grabstätten kein Eigentum erworben werden kann und da auf einer wie empfohlen bepflanzten Grabstätte allein durch die Wurzeln der kriechenden Stauden und Gehölze das Erdreich zusammengehalten wird, sind derartige Einfassungen überflüssig.

Sonstige Grabausstattungen
Die Verwendung von Kies, Splitt, Platten o.ä. Material zur Abdeckung der Grabflächen ist aus funktionellen Gründen nicht gestattet. Sie führt zur Versiegelung des Bodens, verhindert dessen Durchlüftung und kann bei Leichen den Verwesungsprozeß verzögern, sogar verhindern (Wachsleichen).
Die Ablage von Schnittblumen erfolgt in bodenbündig ins Erdreich bzw. in die Pflanzung eingelassene Steckvasen. So ergibt sich immer ein aufgeräumtes Bild, auch wenn zeitweise kein Blumenstrauß ihrer bedarf.
Da die in unserem Klimabereich für Grabpflanzungen geeigneten Stauden und Gehölze genügend winterhart sind, erübrigt sich eine Reisigabdeckung. Sie ist ohne Sinn und aus ökologischen und betriebswirtschaftlichen Gründen zu unterlassen.
Auf das Schmücken des Grabes mit Kunststoffartikeln (Plastikblumen, -kränzen und unverrottbaren Unterlagen) wird bewußt verzichtet.

 

Die Staude, eine Alternative zur Sommerblume

als Grabbepflanzung

(Auszug aus „Friedhof und Denkmal“ Nr. 2/3 Juni 1987 von F. W. Mayer)

 

 

Bepflanzungsbeispiele

Stauden und Gehölze

Standort

Verwendung

Auswahl geeigneter Stauden oder Gehölze zur Grabstättenbepflanzung

 

Bestimmte niedrige Stauden, auch einige Gehölzarten, haben die Eigenschaft, Pflanzenteppiche zu bilden und somit die Oberfläche des Grabes zu schützen, die Erde zusammenzuhalten und ein zu rasches Austrocknen zu verhindern. Andere niedrige Stauden, Zwiebel- und Knollenpflanzen, finden in einem solcherart geschützten Boden ideale Lebensbedingungen.

Die Bepflanzung ist so zusammenzustellen, daß eine bodendeckende Pflanzenart, die teppichartig das ganze Grab überzieht, in der Blüte abwechselt mit dauerhaften Einzelpflanzen, z.B. Stauden, die je nach ihrer spezifischen Wuchs- und Ausbreitungsform vereinzelt,

in losen Gruppen oder auch dichterenNestern in diesen Teppich hineingepflanzt werden. Aus der Bodendecke, die für die meiste Zeit des Jahres ruhig und zurückhaltend bleibt, treten so zu bestimmten Jahreszeiten, die eine Beziehung zum Toten haben sollen, Einzelpflanzen hervor, blühen und ziehen sich danach wieder zurück, um neue Kraft zu sammeln. Ein auf solche Art bepflanztes Grab ändert sein Erscheinungsbild kontinuierlich nach der Eigengesetzlichkeit der Pflanzen: Es lebt. Somit kann es auch Sinnbild sein für das Werden und Vergehen, für den Kreislauf, dem sowohl der Mensch als auch die Natur untergeordnet ist.

Ein so bepflanztes Grab steht damit im Gegensatz zu einem solchen mit jährlich mehrmals auszutauschender Wechselbepflanzung aus einjährigen, weitgehend „standardisierten“ Blumen wie Stiefmütterchen, Begonien oder Pelargonien, bei dem der Wechsel sprungartig erfolgt. Bei allem Bezug der Bepflanzung und des Grabmals auf die Person des Verstorbenen ist es von übergeordneter Wichtigkeit, daß sich die Grabstätte in das Gräberfeld einfügt. Hochwachsende, eventuell noch raumbildend angeordnete Pflanzungen machen dieses Einfügen unmöglich. Sie zergliedern den Raum des Gräberfeldes, können das Grabmal verdecken oder seine Form verunklaren, bilden eine Konkurrenz zum aufrechten Grabzeichen und schaffen Unruhe. Die Rahmenbepflanzung bildet den Raum des Gräberfeldes; auf dem einzelnen Grab ist sie unangebracht.

Generell ist zur Bepflanzung der Grabstätte zu sagen: Sie hat ein Grab zu dokumentieren und nicht einem Repräsentationsbedürfnis zu dienen. Weniger ist mehr, übergroße Buntheit nimmt den Blick für das Einzelne und stört die Gesamtanlage.

 

Bepflanzungsbeispiele

Zwergmispel (Cotoneaster) und kriechende Rose

 

Gänsekresse (Arabis) und Wildtulpen

Thymian,

dazu Lavendel und Schleierkraut (Gypsophila repens)

 

 

Efeuhügel

Fetthenne (Sedum) und Wechselbepflanzung

 

Goldnessel (Lamium) und Farne

 

 

Stauden und Gehölze

In der folgenden Liste werden Pflanzen aufgeführt, die für eine Grabbepflanzung

geeignet sind. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Einige ohnehin vertraute Arten wurden nicht aufgeführt, um

Raum für weniger bekannte zu lassen. Die Reihenfolge der Gruppen

richtet sich danach, zu welcher Zeit die Pflanzen ihren besten Anblick

bieten.

 

 


 

Friedhofsgebührenordnung

 

für den Friedhof der Ev.-Luth. Michaelis-Kirchgemeinde Zehren

vom 18.11.2002 mit Nachtrag vom 29.6.2006

 

Friedhofsgebührenordnung als pdf-Datei

 

Auf Grund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und § 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13.April 1983 (Amtsblatt 1983 A 33) in der aktuellen Fassung vom 1.7.1998 hat der Kirchenvorstand für den Friedhof der Ev.-Luth. Michaelis-Kirchgemeinde Zehren am 18.11.2002 folgende Gebührenordnung beschlossen:

 

Friedhofsgebührenordnung

 

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Friedhofes der Kirchgemeinde und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.

 

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung von Gebühren verpflichtet ist der Nutzungsberechtigte oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. Ist eine Personengemeinschaft Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Fälligkeit und Einziehung von Gebühren

(1) Die Gebühren sind  im voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Leistungen an die Friedhofskasse zu entrichten.

(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.

(3) Über Widersprüche gegen die Gebührenerhebung nach dieser Ordnung entscheidet das Leitungsorgan des Friedhofsträgers.

(4) Die Gebühren unterliegen der Betreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den staatlichen Bestimmungen.

 

§ 4

 Stundung und Erlaß von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher und sozialer Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

 

§ 5

Gebührentarif

 

 

I. Nutzungsgebühren

 

1.

Reihengrabstätten

 

 

1.1.

für Sargbestattung

(Verstorbene bis 5 Jahre,

Ruhezeit 15 Jahre)

450,00 €

1.2.

für Sargbestattung

(Verstorbene über 5 Jahre,

Ruhezeit 20 Jahre)

500,00 €

1.3.

für Urnenbestattung

(Ruhezeit 20  Jahre)

500,00 €

 

2.

 

Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre, Verlängerung möglich)

2.1.

für Sargbestattungen

 

2.1.1.

Einzelstelle

600,00 €

2.1.2.

Doppelstelle

1.200,00 €

2.2.2.

für Urnenbeisetzungen

600,00 €

2.3.

Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für Grabstätten

 

 

nach 2.1.1.

30,00 €

 

nach 2.1.2.

60,00 €

2.4.

Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für Grabstätten

 

 

nach 2.2.

30,00 €

 

II. Friedhofsunterhaltungsgebühr

 

Von den Nutzungsberechtigten wird  eine  Friedhofsunterhaltungsgebühr von 15,00 € je Grablager  und Jahr erhoben. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 1 Jahr im voraus eingezogen. Sie ist bis zum 30.Juni des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

 

III.

 

Bestattungs-, Beisetzungsgebühr

 

 

1.

Grundgebühr

(einschließlich Grunddekoration)

 

1.1.

Sargbestattung

(Verstorbene bis 5 Jahre)

210,00 €

1.2.

Sargbestattung

(Verstorbene über 5 Jahre)

360,00 €

1.3.

Urnenbeisetzung

 

150,00 €

2.

Besondere Gebühren

 

 

2.1.

Benutzung der Friedhofshalle

80,00 €

 

 

3.

Gebühren für die Beisetzung in einem Gemeinschaftsgrab als vom Friedhofsträger angelegte einheitlich gestaltete und auf Dauer der Ruhezeit unterhaltene Reihengrabstätte gemäß § 28 a) der Friedhofsordnung

 

3.1.

für Sargbestattung

3.805,00 €

3.2.

 

für Urnenbeisetzung

2.875,00 €

IV.

Gebühren für Umbettungen

bei Sarg-

bestattungen

bei Urnen-

beisetzungen

 

1.

Umbettung auf demselben Friedhof

gemäß § 6

210,00 €

2.

Ausbettung bei  Überführung auf einen fremden Friedhof

gemäß § 6

150,00 €

3.

Einbettung bei Überführung

von einem fremden Friedhof

 

gemäß § 6

150,00 €

V.

Genehmigungsgebühr für Grabmale

 

 

Die Genehmigungsgebühr für die Errichtung oder Veränderung eines Grabmales beträgt

 

25,00 €

 

VI.

 

Gebühr für die Erstellung von Berechtigungskarten an Gewerbetreibende beträgt

 

 

25,00 €

 

VII.

Sonstige Gebühren

 

1.

Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung

1,50 €

2.

Zweitausfertigungen von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung

10,00 €

3.

Umschreibung von Nutzungsrechten

10,00 €

§ 6

Besondere Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die  im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu zahlende Gebühr von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest.

 

§ 7

Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im „Amtsblatt Diera-Zehren.“ Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zu Einsichtnahme im Pfarramt Zehren aus.

(3) Außerdem können die Friedhofsordnung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und Abkündigungen bekannt gemacht werden.

§ 7

Inkrafttreten

 

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt Großenhain am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung vom  10.5.1994 außer Kraft.

 

Zehren, am 18.11.2002

Der Friedhofsträger

 

gez. Nitzsche, Pfarrer

Kirchenvorstandsvorsitzender

gez. Fiedler

Kirchenvorstandsmitglied

 

Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt Meißen

Meißen und Dresden am 25.4.2003

 

gez. Stempel

Superintendent

gez. Hartmann

Kirchenamtsrat

 

 

Anmerkungen zur Grabstättengestaltung in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Vom 28. Oktober 1993

(auf dem Zehrener Friedhof betrifft das die Gräber der Abteilungen A; B, C, Da, E, F, G, K)

 

Der Friedhof ist der Ort, wo der Mensch sich derer erinnert, die vor ihm waren und sein Leben ermöglicht, geprägt und be­reichert haben. Und es ist der Ort, wo er sich ‑ wenigstens gelegentlich ‑ mit seiner eigenen Begrenztheit und dem eigenen Sterben auseinandersetzt. Es ist der Ort, wo Trauernde traurig sein dürfen. Sie haben hier an diesem "guten Ort" Ruhe, können weinen und Selbstgespräche mit den Verstorbenen führen, ohne daß jemand dies unnormal findet. Und sie finden dort Gleich­betroffene, sie finden eine "Solidargemeinschaft". Friedhof, Grab und Grabmal sollen bei der Trauerbewältigung helfen. Sie sollen helfen, daß betroffene wieder Mut zum Leben bekommen. Deshalb ist der Friedhof ein "umfriedeter", ausgegrenzter Ort, wo die Gesetze des Alltags nicht uneingeschränkt gelten und da­durch Trauerarbeit möglich wird. Es ist ein Ort der Stille, ein Ort der leisen Töne. Dies muß sich auch in seiner äußeren Gestalt widerspiegeln.

So wie sich der Mensch im Leben in die Gesellschaft, in der er lebt, einfügt, so soll sich auch das letzte sichtbare Zeichen für den Verstorbenen in die Gemeinschaftsstätte Friedhof einfügen. So gibt es auf den Friedhöfen zunächst einmal allgemeine Vorschriften zur Gestaltung. Sie haben den Sinn, all das vom Friedhof fernzuhalten, was einer würdigen Ausgestaltung der Friedhofsanlage sowie der Wahrung der Totenruhe widerspre­chen würde. Viele Friedhofsträger bemühen sich jedoch darüber hinaus auf ihrem Friedhof um Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften regen dazu an, gestaltete Grabmale mit individueller, auf den Verstorbenen bezogener Aussage zu schaffen. Sie helfen, das Ziel einer sowohl sinn­bezogenen als auch kostengünstigen und relativ pflegearmen Grabbepflanzung unter Verwendung heimischer, friedhofs­typischer Pflanzenarten zu erreichen.

Zu diesen Vorschriften gehören beispielsweise im Blick auf das Grabmal bestimmte Maßvorgaben, Vorschriften über die zu ver­wendenden Materialarten sowie auch über bestimmte zulässige Bearbeitungsarten u. a.

Größenbegrenzungen für Grabmale sollen verhindern, daß der Friedhof versteinert und daß einzelne Grabmale allein durch ihre Masse die benachbarten Grabstätten optisch erdrücken. Nicht auf die Steingröße kommt es an, sondern auf die inhaltliche Aus­sage. So kann z. B. ein kleiner Stein auf Grund seiner Gestaltung durchaus monumental und herausragend wirken. Daher soll die gestalterisch umgesetzte inhaltliche Aussage des Grabmals für die Hinterbliebenen wesentlich sein, nicht seine Größe.

Traditionelle Bildhauermaterialien wie Holz, Stein und Metall fügen sich als der Natur direkt entnommene Materialien bei ent­sprechender Bearbeitung problemlos in die "Natur" der Fried­höfe ein. Außerdem sind sie pflegeleicht und witterungsbestän­dig. Grell weiße oder tief schwarze Steine fügen sich schlecht in das Gesamtbild der Friedhöfe ein. Sie stellen einen Fremdkörper dar und lenken die Aufmerksamkeit auf sich, ebenso hochglanz­polierte Grabmale. Bei diesen kommt es darüber hinaus bei bestimmtem Lichteinfall zu ungewünschten Spiegeleffekten. Durch diese Spiegelung sieht der Grabbesucher sich selbst plötz­lich dort, wo er eigentlich den Verstorbenen "sehen" wollte. Zudem verhindert die Politur das Ansetzen von Patina. Auch Grabmale sollten aber ‑ wie der Mensch auch ‑ in Würde altern können.

Nicht nur für Grabmale gibt es zusätzlich Gestaltungsvor­schriften, sondern auch für die Gestaltung und Bepflanzung der Grabfläche. Dazu gehören z. B. folgende Vorgaben: Grundbepflanzung des Grabes mit standortgemäßen boden­deckenden Stauden oder Gehölzen und eine kleine Fläche für jährlich mehrfach wechselnde Bepflanzung oder statt dessen ei­nige wenige Einzelpflanzen, die zu bestimmten Zeiten (Geburts­tag, Todestag, Hochzeit des Verstorbenen) das Grab in beson­derer Weise schmücken. Durch die Bepflanzung des gesamten Grabes wird gleichzeitig eine teilweise oder vollständige Abdec­kung der Grabfläche mit Stein‑ oder Metallplatten, mit Kies oder ähnlichen Materialien verhindert. Durch ein solches Abdecken wird der Boden verdichtet. Es kann zu Problemen im Blick auf die Verwesung kommen. Darüber hinaus bewirken derartige Abdeckungen eine Versteinerung des Friedhofs. Platten, Kies, Splitt u. ä. sind Materialien für Straßen‑ und Wegebau ‑ aber für den Friedhof sind sie wenig geeignet. Der Friedhofsbesucher, vor allem der trauernde, braucht auf dem Friedhof das Grün, die Natur. Das Miterleben eines Jahreskreises auf dem Friedhof mit seinem Blühen, Vergehen, Erstarren und wieder Blühen fördert den Trauerprozeß, ist heilsam für die Seele. Eine wie oben beschriebene Grabbepflanzung aus standortgemäßen und boden­deckenden Stauden oder Gehölzen ist zudem wenig pflegeauf­wendig und relativ preiswert.

Ein Verzicht auf Einfassungen aus Stein und Metall soll ver­hindern, daß der Gemeinschaftscharakter der Friedhofsanlage unterteilt und außerdem die umgebende Rasenpflege erschwert wird.

Viele der eben genannten Dinge werden für den Laien, der sich oft erstmals mit solchen Problemen beim Erwerb einer Grab­stelle auseinandersetzen muß, fremd sein und Schwierigkeiten bereiten. Hier sollte er sich jedoch an die jeweilige Friedhofs­verwaltung wenden, die berät und hilfreich zur Seite steht. Die Friedhofsverwaltung wird ‑ sofern ein Monopolfriedhof Abtei­lungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften vorhält ‑ auch Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften bereitstel­len. Über diese Wahlmöglichkeit wird sie den Friedhofsbenutzer auch entsprechend aufklären und belehren. Darüber hinaus wer­den Steinmetze und Bildhauer sowie auch Friedhofsgärtner gern über personenbezogene Gestaltungsfragen Auskunft geben. Ob der Betroffene ein Grabnutzungsrecht in einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwirbt, ist seine freiwillige Entscheidung, ist seine Wahl.

 

Evangelisch‑Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens

Hofmann - Präsident

 

(Amtsblatt der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 1994 A 84 Amtsblatt Dresden, den 29. April 1994)

 

Information: Urnen- und Sargreihengrabstätten mit einheitlicher Gestaltung

„Ich will einmal in Zehren bestattet werden, weil ich hier gelebt habe. Aber wer pflegt mein Grab?“ – diese Frage begegnet immer öfter im Gespräch mit älteren Menschen. Sie sorgen sich, was nach ihrem Tod einmal mit ihrem Grab wird. Sie sind sich nicht sicher, ob die Familie die Grabpflege für einen Zeitraum von 20 Jahren leisten kann, zumal die Kinder oftmals andernorts wohnen und nicht mit dem Pflegeaufwand bzw. der finanziellen Last nicht belastet werden sollen. Mancher hat keine Kinder oder andere Angehörige, die diese Aufgabe übernehmen könnten. Andererseits hängen diese Menschen an ihrem Heimatort, in dem sie Jahrzehnte oder gar ihr ganzes Leben lang gelebt haben und so können Sie sich auch keine Bestattung an einem anderen Ort vorstellen.

„Ich will einmal in Zehren bestattet werden, weil ich hier gelebt habe. Aber wer pflegt mein Grab?“ Wir haben auf den rechtlichen Grundlagen unserer Landeskirche nach einer Antwort auf diese Frage gesucht, die die dauerhafte Pflege der Grabstelle und ein persönliche Erinnerung an den Verstorbenen gewährleisten: Auf unserem Friedhof wird demnächst ein Quartier mit einheitlich gestalteten Urnenreihengräbern entstehen, sowie ein Anlage für einheitlich gestaltete Sargreihengräber. Die Genehmigung des Bezirkskirchenamts liegt vor. Die entsprechende Ergänzung der Friedhofs- und Friedhofsgebührenordnung wird im nächsten Amtsblatt veröffentlicht werden.

Bei diesen Grabstätten übernimmt die Friedhofsverwaltung alle Herstellungs- und Pflegearbeiten der Grabstelle für die gesamte Ruhefrist von 20 Jahren, die mit einer einzigen Gebühr im Voraus beglichen werden. Wer sich für die Bestattung in einer solchen Grabstätte entscheidet, sollte das zu Lebzeiten schriftlich niederlegen, weil diese Grabstätte Unterschiede zu anderen Grabstätten aufweißt. Eine weitere Bestattung in der gleichen Grabstelle (z.B. des Ehepartners) ist allerdings nicht möglich, da es sich um Reihengräber handelt.

Als Grabstein kommt ein einheimischer Sandstein zur Anwendung mit Nennung von Vorname, Name, Geburtsdatum und Sterbedatum des Verstorbenen sowie wahlweise einem Symbol im oberen Bereich des Steins. Die Grabfläche wird mit bodendeckenden, pflegearmen, standortgemäßen Pflanzen vorgenommen. Individuelle Bepflanzung oder Wechselbepflanzung sind nicht möglich. Für jede Grabstelle ist jedoch eine Bodenhülse zur Aufnahme einer Steckvase vorgesehen, in die Blumensträuße gesteckt werden können. Die Wege zwischen den Grabreihen sind Rasenwege. Zu den näheren Einzelheiten können wir Sie gern beraten.

 

Wir hoffen, daß wir so eine Lösung gefunden haben, dem Wunsch nach einer dauerhaften Grabpflege bei Wahrung des personalen Bezugs einer Grabstätte zu entsprechen, ohne daß sich jemand auf einer „grünen Wiese“ beisetzen lassen muß, die auf kirchlichen Friedhöfen in Sachsen ohnehin nicht gestattet sind. Als Friedhofsträger sind wir bemüht, weiter an einer aussagekräftigen und würdevollen Friedhofsgestaltung zu arbeiten.

Diese Seite ist Bestandteil eines Frames. Wenn links kein Frame erscheint, so klicken Sie bitte  hier!

Zurück zum Seitenbeginn

Zurück zur Startseite

Impressum

Letzte Bearbeitung:  25.6.2009 (2)

Diese Webseite ist friedhof