- Friedhof Dörschnitz -

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Dörschnitz-Striegnitz

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*       Vollständiger Wortlaut der Friedhofsordnung vom 24.3.1997 (als pdf-Datei)

*      Vollständiger Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung vom 6.3.2006 (als pdf-Datei)

*      Übersicht über die Regelungen bei Bestattungen für die Friedhöfe Dörschnitz und Striegnitz

*      Kriegsgräber auf dem Dörschnitzer Friedhof  - Gräber von Soldaten und KZ-Häftlingen

*      Gräberliste der öffentlich gepflegten Gräber

 

Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Dörschnitz - Striegnitz

Friedhofsordnung

Für die Friedhöfe Dörschnitz und Striegnitz

 

(Friedhofsordnung als pdf-Datei – 9 Seiten)

 


Wird in der Folge von einem Friedhof gesprochen, so gilt das für beide Friedhöfe, Dörschnitz und Striegnitz.

 

Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Ge­meinde ihre Toten zur letzten Ruhe bettet.

 

Der kirchliche Friedhof ist als Bestattungsort immer auch zugleich Glaubenszeugnis. Er ist die Stätte der Toten, die zur letzten Ruhe bestattet sind. An seiner Gestalt wird sichtbar, inwieweit ihrer in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis christlicher Glaube lebendig ist. Gestaltung und Pflege des Friedhofs erfor­dern daher besondere Sorgfalt.

 

Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Richtung.

 

I. Allgemeines

§  1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes

§  2 Benutzung des Friedhofes

§  3 Schließung und Entwidmung

§  4 Beratungsmöglichkeiten

§  5 Verhalten auf dem Friedhof

§  6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof

§  7 Gebühren

 

II. Bestattungen und Feiern

A. Benutzungsbestimmungen für Betattungsformen und Kirche

§  8 Bestattungen

§  9 Anmeldung der Bestattung

§ 10 Benutzung der Kirche

§ 11 Andere Bestattungsfeiern am Grabe

§ 12 Musikalische Darbietungen

 

B. Bestattungsbestimmungen

§ 13 Ruhefristen

§ 14 Grabgewölbe

§ 15 Ausheben der Gräber

§ 16 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

§ 17 Umbettungen

§ 18 Särge und Urnen

 

III. Grabstätten

A. Allgemeine Grabstättenbedingungen

§ 19 Vergabebedingungen

§ 20 Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten

§ 21 Grabpflegevereinbarungen

§ 22 Verkehrssicherungstechnische Mindestanforderungen an Grabmale

§ 23 Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige Anlagen

§ 24 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen

§ 25 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

§ 26 Entfernen von Grabmalen

B. Reihengrabstätten

§ 27 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

 

C. Wahlgrabstätten

§ 28 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

§ 29 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

§ 30 Alte Rechte

 

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung

§ 31 Wahlmöglichkeit

§ 32 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 33 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

§ 34 Grabmalgrößenfestlegung

§ 35 Material, Form und Bearbeitung

§ 36 Schrift, Inschrift und Symbol

§ 37 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte

§ 38 Grabstättengestaltung

 

IV. Schlußbestimmungen

§ 39 Zuwiderhandlungen

§ 40 Haftung

§ 41 Öffentliche Bekanntmachung

§ 42 Inkrafttreten

 

Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Dörschnitz-Striegnitz erläßt aufgrund von § 13 Absatz 2, Buchstabe i der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) folgende Friedhofsordnung:

 

I. Allgemeines

§ 1

Leitung und Verwaltung des Friedhofes

1) Der Friedhof steht im Eigentum des Kirchenlehns der Kirchgemeinde Dörschnitz-Striegnitz.

2) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.

3) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Bezirkskirchenamt Meißen.

 

§ 2

Benutzung des Friedhofes

1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Ge­meindeglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirchge­meinde und aller Personen, die bei ihrem Ableben ih­ren Wohnsitz im Bereich der Kirchgemeinde Dörschnitz-Striegnitz hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Geneh­migung des Friedhofsträgers.

 

§ 3

Schließung und Entwidmung

1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund be­schränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet wer­den.

2) Nach der beschränkten Schließung werden Nut­zungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten.

3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.

4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwid­mung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungs­rechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

 

§ 4

Beratung

Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Aus­kunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte ein­schließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Fried­hofsträger wenden.

 

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet

a) in den Monaten März bis Oktober

   von 8.00 Uhr bis Sonnenuntergang

b) in den Monaten November bis Februar

   von 9.00 Uhr bis Sonnenuntergang.

3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.

4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.

5) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren Kinderwagen und Rollstühle und Fahrzeuge der Fried­hofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu wer­ben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür be­stimmten Plätze abzulegen,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grab­stätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außer­halb der Gräber zu pflücken,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen,

k) Ansprachen und musikalische Darbietungen außer­halb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten,

l) den Friedhof als Durchgang zu benutzen.

6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ord­nung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmi­gungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.

 

§ 6

Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und son­stige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt.

2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen. Die Zulassung kann befristet oder unbefri­stet erfolgen.

3) Bildhauer, Steinmetze und Gärtner oder ihre fachli­chen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprü­fung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.

4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.

5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu verein­baren ist. Absatz 2 und 7 gelten entsprechend.

6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.

7) Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhän­gig zu machen, daß der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht­versicherungsschutz nachweist.

8) Die Gewerbetreibenden bzw. deren Bedienstete müs­sen auf Verlangen ihre Zulassung dem aufsichtsbe­rechtigten Friedhofspersonal vorzuzeigen.

9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewer­betreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.

11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Bei Beendi­gung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werk­zeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Aus­führung des jeweiligen Auftrags hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Geräte der Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnah­mestellen des Friedhofes zu reinigen.

12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit des Friedhofsperso­nals.

13) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Ab­fälle vom Friedhof zu entfernen.

 

§ 7

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrich­tungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.

 

II. Bestattungen und Feiern

A. Benutzungsbestimmungen für Betattungsformen und Kirche

§ 8

Bestattungen

1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zu­ständigen Pfarrer fest.

2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landes­kirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.

3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.

4) Stille Bestattungen dürfen nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen wer­den.

 

§ 9

Anmeldung der Bestattung

Die Bestattung ist bei dem Friedhofsträger unter Vor­lage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beur­kundung des Todesfalles oder eines Beerdigungs-erlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden. Wird die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

 

§ 10

Benutzung der Kirche

1) Die Kirche dient auch bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.

2) Die Benutzung der Kirche ist bei der kirchlichen Bestattung nur für die Feier ohne Sarg oder Urne möglich und nur, wenn der/die Verstorbene einer christlichen Kirche angehört haben.

3) Die Benutzung der Kirche wird nicht gestattet, wenn gesundheitsaufsichtliche Bedenken entgegenstehen.

4) Die Grunddekoration der Kirche besorgt der Friedhofsträger.

 

§ 11

Andere Bestattungsfeiern am Grabe

Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, daß sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

 

§ 12

Musikalische Darbietungen

1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Be­stattungsfeiern in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung des Pfarrers, im Falle des § 11 die des Friedhofsträgers, einzuholen.

2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.

 

B. Bestattungsbestimmungen zu Grabstätten

§ 13

Ruhefristen

1) Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

2) Bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres gestorben sind, beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.

 

 

 

§ 14

Grabgewölbe

1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern ist nicht statthaft.

2) In vorhandene - baulich intakte Grüfte - dürfen Urnen beigesetzt werden; Särge sofern keine hygieni­schen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsbe­rechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im übrigen gilt § 26 entspre­chend.

 

§ 15

Ausheben der Gräber

1) Die Gräber werden von dem Beauftragten des Friedhofsträger ausgehoben und wieder zugefüllt.

2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne minde­stens 0,50 m. [1]

3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen vonein­ander durch min­destens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein.

 

§ 16

Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leiche einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichen zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarge zu bestatten.

2) Die Beisetzung konservierter Leichen ist nicht zulässig.

3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festge­setzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.

4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichen für die erforderliche Zeit zu sperren.

 

§ 17

Umbettungen

1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers sowie der zuständigen Ordnungsbehörde; bei Erdbestattungen zusätzlich des Gesundheitsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.

3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muß das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.

4) Umbettungen werden vom Friedhofspersoal / Beauf­tragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeit­punkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festge­setzt.

5) Der Antragsteller hat für die Kosten bzw. Schäden aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an den Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen.

8) Leichen/Särge und Aschen/Urnen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

 

§ 18

Särge und Urnen

1) Särge sollen höchstens 2,10 m lang, und die Kopf­enden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

2) Die Särge müssen gegen das Durchsickern von Lei­chenflüssigkeit gesichert und genügend fest gearbeitet sein. Das Verwenden von Särgen, Sargausstattungen, Sargwäsche und Sargabdichtungen aus nicht verrottbaren Stoffen (z. B. aus PVC und PE) sind nicht gestattet, ebenso Särge und Ausstattungen von Särgen, die in der Erde bis Ablauf der Ruhezeit nicht zerfallen.

3) Die Urnenkapsel muß aus zersetzbarem Material sein, die Überurne ebenfalls.

 

III. Grabstätten

A - Allgemeine Bestimmungen

§ 19

Vergabebestimmungen

1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Der Nutzungsberechtigte erwirbt kein Eigentum an der Grabstätte.

2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muß der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.

3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an

a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestat­tung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,

b) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,

 

 

4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung.

5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflich­tung zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Fried­hofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift un­verzüglich schriftlich mitzuteilen.

7) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.

 

 

§ 20

Herrichten, Instandhalten und Abräumen der Grabstätten

1) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nut­zungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Fried­hofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärt­ner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, nach Ab­lauf der Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) bzw. der Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) die Grabstätte zu beräumen bzw. von einer in § 6 genannten Person, die vom Friedhofsträger dazu bestätigt worden ist, beräumen zu lassen.

3) Das Anlegen, Herrichten und jede wesentliche Än­derung der Grabstätte muß auf Feldern mit allgemeinen Vorschriften nach § 32, Abs. 2 und 3 erfolgen.

4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nut­zungsrechts hergerichtet werden.

5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß herge­richtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden an­gemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Be­kanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, wird auf Kosten des Nut­zungsberechtigten die Reihengrabstätte abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor Entziehen des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte unter Androhung des Entzugs noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat nochmals eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender mehrwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Wird das Nutzungsrecht entzogen, wird in dem Entzie­hungsbescheid der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal, Fundamente und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

6) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu be­schneiden oder zu beseitigen, falls dieses zum Erfüllen des Friedhofszwecks erforderlich ist. Absatz 5 ist ent­sprechend anzuwenden. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten ob­liegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkraut­bekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werk­stoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck, ferner bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Steckvasen und Markierungszeichen.

10) Es ist nicht gestattet um das Grab Gartengeräte und Gefäße zu deponieren.[2]

11) Reisigabdeckung sind nur gestattet, wenn sie nach Gebrauch selbst wieder entsorgt werden.[3]

 

§ 21

Grabpflegevereinbarungen

Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines zu be­rechnenden Geldbetrages die Verpflichtung übernehmen, für die Grabpflege längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im bestimmten Umfang zu sorgen. Die Pflege wird eingeschränkt oder eingestellt, wenn der Geldbetrag ohne Verschulden der Verpflichteten verbraucht ist.

 

§ 22

Verkehrssicherungstechnische Mindestanforderungen an Grabmale

1) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen beträgt die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen:    bis 0,70 m Höhe 12 cm,

über 0,70 m bis 1,00 m Höhe 14 cm

und über 1,00 m Höhe 18 cm.

Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standsicher­heit statisch nachzuweisen. Grabmale, die die gefor­derte Mindeststärke unterschreiten, werden vom Fried­hofsträger aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Kosten des Nutzungsberechtigten wieder entfernt.

2) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestab­stand gesondert vor.

 

§ 23

Genehmigungspflicht für Grabmale und bauliche Anlagen

1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen rechtzeitigen schrift­lichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Antragsberechtigt ist allein der Nutzungsberechtigte.

2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdü­belung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Sym­bole im Maßstab 1 : 1 mit den unter 2.a) genannten Angaben.

3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseiti­gung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.

4) Die Bildhauer und Steinmetze haben nach den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhand­werks die Grabmale und baulichen Anlagen zu errich­ten und zu fundamentieren.

5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen, rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten ent­sprechend.

6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anla­gen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig. Ebenfalls unzulässig sind bauliche Veränderungen der Friedhofsmauer. Die Friedhofsmauer ist als Bruchsteinmauer zu erhalten. Natürliche Begrünung ist gestattet.

8) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze zulässig und dürfen nicht län­ger als zwei Jahre nach der Bestattung bzw. Beisetzung verwendet werden.

9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ab­lauf eines Monats nach Benachrichtigung des Nut­zungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu las­sen.

10) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Geneh­migungsbescheid vorzulegen. Die Aufstellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger.

 

§ 24

Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anla­gen

1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jewei­lige Nutzungsberechtigte.

2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, son­stigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetze zu schaffen. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grab­mal ausgehen kann.

3) Der Friedhofsträger ist verpflichtet, nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale / Grabmalteile und sonstige baulichen Anlagen auf Ver­kehrssicherheit zu prüfen bzw. überprüfen zu lassen

4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder deren Teile nach Ablauf von drei Monaten von der Grabstätte zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.

5) Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnah­men (z. B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen) sofort treffen.

 

§ 25

Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen sowie Grabstätten oder Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers.

Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführten Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Sondergenehmigung des Bezirks­kirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine(r) andere(n) Stelle verlegt bzw. aufgestellt werden.

 

§ 26

Entfernen von Grabmalen

1) Nach Ablauf des Nutzungsrechte sind die Grabmale, deren Fundamente und sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten von einer in § 6 genehmigten Personen entfernen zu lassen. Sind die Grabmale, Fundamente oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie auch ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fried­hofsträgers entfernt werden.

3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 25.

 

B. Reihengrabstätten

§ 27

Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.

2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:

a) Leichenbestattung,

Verstorbene bis fünf Jahre

Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m

Größe des Grabhügels: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Höhe bis 15 cm

Verstorbene über fünf Jahre

Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m

Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,75 m, Höhe bis 15 cm

b) Aschenbestattung

Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m

Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht be­rührt.

3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden.

4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.

5) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte er­lischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit bzw. das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

 

C. Wahlgrabstätten

§ 28

Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für eine Dauer nach den im § 13 festgelegten Ruhefristen, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In besonders begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.

2) Die einzelne Wahlgrabstätte ist 2,50 m lang und 1,25 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hier­von nicht berührt.

3) Wahlgrabstätten werden vergeben als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine, in Tiefengräbern[4] dürfen zwei bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer Wahl­grabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden.

4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsbe­rechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie so­wie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Fried­hofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beige­setzt wird.

5) Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung er­teilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, daß der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.

6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungs­recht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht ver­längert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Fried­hofsträger sechs Monate vor Ablauf der Nutzungszeit durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die ge­samte Wahlgrabstätte zu verlängern.

7) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Beerdigung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten eines Fachbe­triebes durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wie­dererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsge­staltung im Rahmen des Friedhofszwecks nicht möglich ist.

9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten für Leichenbe­stattugen im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vor­handener Bäume kann durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, da zur Ge­währleistung der Standsicherheit von Bäumen nach DIN 18920 verfahren werden muß.

10) Ein Nutzungsrecht kann auch erworben werden an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.

11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet in diesem Fall nicht statt.

 

§ 29

Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Be­rechtig­ten im Sinne von § 28 Absatz 4 übertragen.

Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Er­klärun­gen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtig­ten sowie die schrift­liche Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich.

2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertra­gen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirk­sam wird.

3) Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nicht ehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die leiblichen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhan­den oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine an­dere als im § 28 Absatz 4 genannte Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.

4) Der Rechtsnachfolger hat dem Friedhofsträger den Über­gang des Nut­zungsrechtes unverzüglich anzu­zeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich

bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Be­stattungen nicht verlangt werden.

 

§ 30

Alte Rechte

1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.

2) Vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 28 Abs. 1 der Friedhofsordnung ange­gebenen Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 28 Abs. 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahre nach Erwerb begrenzt.  Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung und vor Ablauf eines Jahres nach Inkraft­treten dieser Ordnung.

 

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung

§ 31

Wahlmöglichkeiten

Bleibt frei.

 

§ 32

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

1) Grabmale und Grabstätten müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einord­nen. Gestaltung und In­schrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.

2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umge­bung an­zupas­sen, daß der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, daß be­nachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beein­trächtigt werden. Die Höhe der Pflanzen darf in ausgewachsenem Zu­stand 1,5 m nicht über­schreiten.

3)Nicht gestattet sind auf der Grabstätte:

a) das Aufbewahren von Gefäßen, Geräten u. a.,

b) das Verwenden von Einmachgläsern, Blechdosen und dergleichen als Vasen,

c) das Aufstellen von Rankgerüsten, Gittern, Pergolen und ähnli­chen Baulichkeiten sowie von Sitzgelegen­heiten,

d) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies, Folien und ande­ren den Boden verdichtenden Materialien

 

§ 33

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

Bleibt frei!

 

§ 34

Grabmalgrößenfestlegung

Bleibt frei.

 

§ 35

Material, Form und Bearbeitung

Bleibt frei.

 

§ 36

Schrift, Inschrift und Symbol

Bleibt frei.

 

§ 37

Stellung des Grabmals auf der Grabstätte

Bleibt frei.

 

§ 38

Grabstättengestaltung

Bleibt frei.

 

 

IV. Schlußbestimmungen

 

§ 39

Zuwiderhandlungen

 

1) Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6, 10, 11, 12 und 20 Absätze 6 bis 9 zuwiderhandelt, kann durch einen Be­auftragten des Fried­hofsträ­gers zum Verlassen des Friedho­fes veranlaßt, gegebenenfalls durch den Fried­hofsträger wegen Hausfriedensbruchs bzw. wegen Ver­stoßes gegen die geltende Gemeindesatzung zur An­zeige gebracht wer­den.

2) Bei Verstoß gegen die § 32 Abs. 1 wird nach § 23 Abs. 3 verfahren.

3) Bei Verstoß gegen die § 32 Abs. 2 und 3 wird nach § 20 Abs. 5 verfahren.

 

§ 40

Haftung

 

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ord­nungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrich­tungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Ge­walt ent­stehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwa­chungs­pflichten.

 

§ 41

Öffentliche Bekanntmachung

Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen und aller Än­derungen hierzu bedürfen zu hrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntma­chung.

 

§ 42

Inkrafttreten

1) Diese vom Evangelisch-Lutherischen Bezirks­kirchenamt Meißen bestätigte Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung treten die bisherigen Friedhofsordnungen für die Friedhöfe in Dörschnitz und in Striegnitz außer Kraft.

 

 

 

 

Bestätigungsvermerk des Bezirkskirchenamtes:

 

Bestätigt: Meißen und Dresden, am 26. August 1997

 

 

 

Friedhofsgebührenordnung

für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Dörschnitz-Striegnitz vom 6.3.2006

 

(Friedhofsgebührenordnung als pdf-Datei - 2 Seiten)

 

 

Auf Grund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und § 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13.4.1983 (Amtsblatt 1983 A 33) in der aktuellen Fassung hat der Kirchenvorstand für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Dörschnitz-Striegnitz am 6.3.2006 folgende Gebührenordnung beschlossen:

 

Friedhofsgebührenordnung

 

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe der Kirchgemeinde und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.

 

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung von Gebühren verpflichtet ist der Nutzungsberechtigte oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. Ist eine Personengemeinschaft Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Fälligkeit und Einziehung von Gebühren

(1)  Die Gebühren sind  im voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Leistungen an die Friedhofskasse zu entrichten.

(2)  Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.

(3)  Über Widersprüche gegen die Gebührenerhebung nach dieser Ordnung entscheidet das Leitungsorgan des Friedhofsträgers.

(4)  Die Gebühren unterliegen der Betreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den staatlichen Bestimmungen.

 

 

§ 4

 Stundung und Erlaß von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher und sozialer Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

 

§ 5 Gebührentarif

 

I. Nutzungsgebühren

1.

Reihengrabstätten

 

 

1.1.

für Sargbestattung

(Verstorbene bis 5 Jahre, Ruhezeit 15 Jahre)

400,00 €

1.2.

für Sargbestattung

(Verstorbene über 5 Jahre,

Ruhezeit 20 Jahre)

500,00 €

1.3.

für Urnenbestattung

(Ruhezeit 20  Jahre)

500,00 €

 

2.

 

Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre, Verlängerung möglich)

2.1.

für Sargbestattungen

 

2.1.1.

Einzelstelle

600,00 €

2.1.2.

Doppelstelle

1.200,00 €

2.1.3.

Dreifachstelle

1.800,00 €

2.2.2.

für Urnenbeisetzungen

600,00 €

2.3.

Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für Grabstätten

 

 

nach 2.1.1.

30,00 €

 

nach 2.1.2.

60,00 €

 

nach 2.1.3.

90,00 €

2.4.

Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für Grabstätten

 

 

nach 2.2.

30,00 €

 

II. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Von den Nutzungsberechtigten wird  eine  Friedhofsunterhaltungsgebühr von 15,00 € je Grablager und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist jeweils bis  30.Juni des Jahres fällig.

 

 

III.

 

Bestattungs-, Beisetzungsgebühr

 

 

1.

Grundgebühr

(einschließlich Grunddekoration)

 

1.1.

Sargbestattung

(Verstorbene bis 5 Jahre)

270,00 

1.2.

Sargbestattung

(Verstorbene über 5 Jahre)

400,00 

1.3.

Urnenbeisetzung

 

175,00 

2.

Besondere Gebühren

 

 

2.1.

Benutzung der Leichenhalle Dörschnitz

100,00 

2.2.

Benutzung der Leichenhalle Striegnitz

60,00 

IV.

Gebühren für Umbettungen

 

Bei Urnenbeisetzungen je Grab:

 

1.

Umbettung auf demselben Friedhof

250,00 

2.

Ausbettung bei  Überführung auf einen fremden Friedhof

175,00 

3.

Einbettung bei Überführung  von einem fremden Friedhof

175,00 

Umbettung bei  Sargbestattungen: gemäß § 6

 

V.

Genehmigungsgebühr für Grabmale

 

 

Die Genehmigungsgebühr für die Errichtung oder Veränderung eines Grabmales beträgt

 

25,00 €

 

VI.

 

Gebühr für die Erstellung von Berechtigungskarten an Gewerbetreibende beträgt

 

 

25,00 €

 

VII.

Sonstige Gebühren

 

1.

Überlassung eines Exemplares der Friedhofsordnung

1,50 

2.

Zweitausfertigungen von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung

7,50 

3.

Umschreibung von Nutzungsrechten

7,50 

 

§ 6

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu zahlende Gebühr von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest.

 

§ 7

Öffentliche Bekanntmachung

(1)  Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

(2)  Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut in den Lommatzscher Nachrichten als Beilage.

(3)  Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zu Einsichtnahme im Pfarramt Dörschnitz aus

(4)  Außerdem können die Friedhofsordnung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und Abkündigungen bekannt gemacht werden.

 

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt Meißen am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

(2)     Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten alle bisherigen Friedhofsgebührenregelungen außer Kraft.

 

Dörschnitz am 6.3. 2006

 

 

Ev.-Luth. Kirchenvorstand der Kirchgemeinde Dörschnitz-Striegnitz

 

 

 

 

 

Nitzsche, Pfarrer

Kirchenvorstandsvorsitzender

 

 

 

                                                      

 

Bestätigt.

 

Meißen und Dresden, am 31.August 2006

Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt Meißen

  1

 

1  Gemäß § 17 Abs. 5 der Verfassung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens durch VO Vom 30.3.2005 zur selbständigen und alleinigen Erledigung auf den Kirchenamtsrat übertragen (Amtsblatt 2005, Seite A 47)

 

Übersicht über die Regelungen bei Bestattungen für die Friedhöfe der Evangelisch‑Lutherischen Kirchgemeinde Dörschnitz-Striegnitz vom 8.9.2003

 

Die Gemeinde geleitet ihre Toten durch gottesdienstliche Handlungen und befiehlt sie in Gebet und Segen der Gnade ihres Herrn. Sie verkündigt den Hinterbliebenen, was das Evangelium über Leben und Tod, über Zeit und Ewigkeit sagt.

 

Wenn die Gemeinde ihre Toten zur letzten irdischen Stätte geleitet, sie bestattet, ist das ein Ausdruck der Liebe zu den Hinterbliebenen, aber auch zu den Toten.

 

§ 1

Jeder Gottesdienst zur Bestattung ist ein besonderer Gottesdienst, der im Hinblick auf das zu Ende gegangene Leben des verstorbenen Gemeindeglieds und im Hinblick auf die hinterbliebenen Angehörigen zu gestalten ist. Er ist zugleich ein Gemeindegottesdienst.

 

 § 2

Die Bestattung ist ein Dienst, den die christliche Gemeinde ihren Gliedern erweist. Er gilt allen, die getauft sind und bis an ihr Lebensende der Gemeinde angehört haben.

 

(1)    Für Kinder christlicher Eltern, die noch nicht getauft sind oder totgeborene Kinder ist ein Gottesdienst zur Bestattung möglich.

 

(2)    Sofern Angehörige, die Gemeindeglieder sind, den Wunsch nach einem christlichen Begräbnis ihres nicht oder nicht mehr der Kirche angehörenden Verstorbene äußern, ist eine Bestattung im besonderen Fall möglich (Kirchengesetz über Anwendung einer Bestattung in besonderen Fällen vom 29.3.1998)

 

(3)    Sofern weder die Angehörigen noch der Verstorbene Gemeindeglied sind, ist keine kirchliche Bestattung möglich, sondern der Wunsch des Verstorbenen zu respektieren, der für sich kirchliche Handlungen nicht wünschte.

 

§ 3

Für die Gestaltung der kirchlichen Bestattung gelten die landskirchlichen Gesetze bzw. das Kirchengesetz über die Einführung der Bestattungsagende vom 21.11.1996

 

§ 4

Es gibt folgende Formen der ortsüblichen Bestattung in Dörschnitz

 

(1) Erdbestattung mit Beisetzung auf dem Dörschnitzer Friedhof mit folgendem Ablauf:

Aufbahrung des Sarges in der Friedhofshalle

Geleit des Sarges unter Geläut zur Grabstätte

Beisetzung des Sarges mit Aussegnung

Trauerzug zur Kirche

Trauerfeier in der Kirche

 

(2) Sargfeier mit anschließender Überführung zur Kremation mit folgendem Ablauf:

Aufbahrung des Sarges in der Friedhofshalle

Geleit des Sarges unter Geläut bis zum Wagen

Aussegnung am Wagen (Nähe Friedhofstor)

Trauerzug zur Kirche

Trauerfeier in der Kirche

 

(3)Urnenbestattung mit Beisetzung auf dem Dörschnitzer Friedhof mit folgendem Ablauf:

Aufbahrung der Urne in der Friedhofshalle

Geleit der Urne unter Geläut zur Grabstätte

Beisetzung der Urne mit Aussegnung

Trauerzug zur Kirche

Trauerfeier in der Kirche

 

(4) Erdbestattung mit Trauerfeier auf dem Friedhof Dörschnitz

Aufbahrung des Sarges vor/in der Friedhofshalle

Trauerfeier auf dem Friedhof

Trauerzug zum Grab unter Geläut

Beisetzung des Sarges mit Aussegnung

 

(5) Urnenbeisetzung mit Trauerfeier auf dem Friedhof Dörschnitz

Aufbahrung der Urne vor/in der Friedhofshalle

Trauerfeier auf dem Friedhof

Trauerzug zum Grab unter Geläut

Beisetzung des Urne mit Aussegnung

 

§ 5

Es gibt folgende Formen der ortsüblichen Bestattung in Striegnitz

 

(1) Erdbestattung mit Beisetzung auf dem Striegnitzer Friedhof mit folgendem Ablauf:

Aufbahrung des Sarges in der Friedhofshalle

Geleit des Sarges unter Geläut zur Grabstätte

Beisetzung des Sarges mit Aussegnung

Trauerzug zur Kirche

Trauerfeier in der Kirche

 

(2) Sargfeier mit anschließender Überführung zur Kremation mit folgendem Ablauf:

Aufbahrung des Sarges in der Friedhofshalle

Geleit des Sarges unter Geläut bis zum Wagen

Aussegnung am Wagen (Nähe Friedhofstor)

Trauerzug zur Kirche

Trauerfeier in der Kirche

 

(3) Urnenbestattung mit Beisetzung auf dem Striegnitzer Friedhof mit folgendem Ablauf:

Aufbahrung der Urne in der Friedhofshalle

Geleit der Urne unter Geläut zur Grabstätte

Beisetzung der Urne mit Aussegnung

Trauerzug zur Kirche

Trauerfeier in der Kirche

 

(4) Erdbestattung mit Trauerfeier auf dem Friedhof Striegnitz

Aufbahrung des Sarges vor/in der Friedhofshalle

Trauerfeier auf dem Friedhof

Trauerzug zum Grab unter Geläut

Beisetzung des Sarges mit Aussegnung

 

(5) Urnenbeisetzung mit Trauerfeier auf dem Friedhof Striegnitz

Aufbahrung des Urne vor/in der Friedhofshalle

Trauerfeier auf dem Friedhof

Trauerzug zum Grab unter Geläut

Beisetzung des Urne mit Aussegnung

 

§ 6

Die Benutzung der Kirche ist bei der kirchlichen Bestattung nur für die Feier ohne Sarg oder Urne möglich und nur, wenn der/die Verstorbene einer christlichen Kirche angehört hat. (Vgl. § 10 Abs. 2 Friedhofsordnung ).

 

§ 7

Christen anderer christlichen Gemeinden, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören, steht die Benutzung der Kirche in ortsüblicher Form offen.

 

§ 8

Für weltliche Bestattungen steht die Feierhalle zur Benutzung zur Verfügung.

 

§ 9

Am Tag vor der Trauerfeier wird bei kirchlichen Trauerfeiern mit dem Geläut der Kirche ausgeläutet.

Das Ausläuten erfolgt in Dörschnitz  von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr mit der großen Glocke in drei Pulsen zu je 10 Minuten.

Das Ausläuten erfolgt in Striegnitz  um 11.00 Uhr mit der mittleren Glocke in drei Pulsen zu je 5 Minuten.

 

§ 10

Im nächsten Gemeindegottesdienst nach der Trauerfeier wird in Abstimmung mit den Angehörigen der Verstorbene in die Fürbitte der Gemeinde einbezogen.

 

§ 11

Bestattungen erfolgen montags bis freitags mit Ausnahme der kirchlichen und staatlichen Feiertage. Der Beginn der Bestattungen sollte zwischen 10.00 und 15.00 Uhr liegen.

 

§ 12

Im weiteren gelten die Friedhofsordnung, die Friedhofsgebührenordnung und die landeskirchlichen Richtlinien.

 

Der Friedhofsträger, Dörschnitz am 8.9.2003

 

 

Kriegsgräber auf dem Dörschnitzer Friedhof

 

 

Der Holzbildhauer Werner Plath im November 2004 bei der Aufstellung der Grabkreuze für die Kriegsgräberstätte auf dem Dörschnitzer Friedhof, deren Wiederherstellung durch das Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales finanziert wurde.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grab 1

Zwei unbekannte Soldaten

*

 

+5.5.1945

 

 

 

 

 

 

Grab 2

 

Biefel Franz

*

+ 5.5.1945

 

 

 

Grab 3

 

Stümpel

*

+ 5.5.1945

 

 

 

Grab 4

 

Martin, Kurt

*

23.10.1909

+

5.5.1945

 

 

 

Grab 5

 

Onofrius Stajekal

Soldat

*

+5.5.1945

 

 

 

Grab 6

 

Günther  Marwitz Soldat

*25.12.1928

+ 6.5.1945

 

 

 

Grab 7

 

Werner Schonian

Soldat

*25.2.1928

+ 6.5.1945

 

 

 

Grab 8

 

Unbekannter Soldat

*

+ 5.5.1945

 

 

 

Grab 9

 

Unbekannter Soldat

*

+ 5.5.1945

 

 

 

Stele geplant

 

Alfred Schulze

Johanna Haupt

Emil Urbantal

Ludwig Jopp

unbekannter  Zivilist

Bruno Thieme

Bruno Vetter

Emilie Münch)

 

 

 

B-3-20

 

B-3-19

 

B-3-18

 

B-3-17

 

B-3-16

 

B-3-15

 

B-3-14

 

B-3-13

 

B-3-12

 

B-3-11

 

 

 

Liste Nr. 46

Liste Nr. 47

 

Liste Nr. 45

 

Liste Nr. 43

 

Liste Nr. 42

 

Liste Nr. 41

 

Liste Nr. 39

 

Liste Nr. 40

 

Liste Nr. 38

 

Liste Nr. 37

 

Liste Nr. 44, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54

 

 

 

Gedenkstätte und Gräber von 36 KZ-Häftlingen auf dem Dörschnitzer Friedhof

 

 

Angeregt durch das Lommatzscher Projekt „Zeitensprünge“ sind über die Zuarbeit von Frau Chrstine Schmidt vom Christlichen Jugenddorfwerkes e.V. neue Erkenntnisse zu der Frage entstanden: Wer ist eigentlich in der Kriegsgräberstätte im vorderen Teil des Dörschnitzer Friedhofes beigesetzt? Bisher stehen dort nur Häftlingsnummern, wie sie in den Konzentrationslagern z.B. auf der Häftlingskleidung  angebracht wurden, auf verschiedenen Grabsteinen. Jetzt sind zu diesen 12 Nummern auf der Grundlage von Recherchen Namen bekannt geworden. Bei einem der dort beigesetzte Häftlinge konnte über die zentrale Datenbank der Holocaustopfer Yad Vashem in Israel sogar der Kontakt zu Angehörigen hergestellt werden, denn acht der dort Beigesetzten sind jüdischer Herkunft. Die Angehörigen haben uns eine bewegende Geschichte zukommen lassen, die den Weg von einem normalen bürgerlichen Familienleben einer jüdischen Familie beschreibt, der über Zwangsarbeit und Deportation der eigenen Kinder in die Lager von Theresienstadt und Buchenwald führt. Der Ehemann stirbt auf dem Hungermarsch in der Nähe von Dörschnitz, während seine Frau im KZ Theresienstadt auf ihn wartet und seine Kinder bei einer Familie in England leben. Solche bewegende Schicksale können wohl keinen unberührt lassen.

 

Aufgrund von Auskünften aus den Archiven der Gedenkstätte Buchenwald, von Yad Vashem in Jerusalem und dem Internationalensuchdienst  Bad Arolsen können wir davon ausgehen, daß es sich bei den Beigesetzten um folgende Menschen handelt:

 

Nummer

Name

Vorname

Geburtsdatum

Geburtsort

Nationalität

 

Beruf

Religion

Ab

Hungermarsch aus Lager

98220

Polmanas

Antanas

13.01.1901

Stakiu

Litauen

 

Landwirt

Röm.-kath.

26.11.1944

Leipzig

57510

Kurtz

Leon

09.10.1899

Lemberg

Polen

Koch

Jüdisch

04.11.1944

Taucha

92799

Gladtke

Ernst

01.09.1894

Berlin

Deutsch

Kaufmann

Jüdisch

18.11.1944

Taucha

135005

Lewandowski

Jan

17.08.1897

 

Polen

Hilfsarbeiter

Röm.-kath.

05.03.1945

Leipzig

57116

Rosenthal

Robert

22.04.1898

Nowy Sacz

Polen

Buchhalter

Jüdisch

04.11.1944

Taucha

90261

Maletka

Piotr

30.01.1920

Turzec

Polen

Bauer

Röm.-kath.

01.10.1944

Ploemnitz

90528

Opilowski

Ludwik

16.02.1924

Warschau

Polen

Feuerwehrmann

Röm.-kath.

01.10.1944

Taucha

5197

Goldberger

Chari

16.08.1925

Beregkövesd

Ungarn

Schneiderin

Jüdisch

03.12.1944

Leipzig

5286

Klein

Dora

17.01.1907

Maramarossziget

Ungarn

Schauspielerin

Jüdisch

03.12.1944

Leipzig

5208

Weiss

Barbara

16.02.1908

Edyk hajdu

Ungarn

Schneiderin

Jüdisch

03.12.1944

Leipzig

5207

Weiss

Eva

08.11.1928

Tazafüredhöves

Ungarn

Schneiderin

Jüdisch

03.12.1944

Leipzig

103395

Kessler

Katherine

18.03.1925

 

Ungarn

 

Jüdisch

02.04.1945

Leipzig

 

Am 28.11.2007 fand ein Ortstermin zur geplanten Umgestaltung der Kriegsgräberstätte statt, an dem Dr. Salomon Almekias-Siegl (Landesrabbiner von Sachsen), Herr Klaus Leroff (Geschäftsführer des Landesverbandes Sachsen des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V), Frau Sylvia Gräfe (Bauamt Stadt Lommatzsch) und Pfarrer Burkhard Nitzsche (Ev.-Luth. Kirchgemeinde Dörschnitz-Striegnitz), teilnahmen. Dabei wurden die Einzelheiten für die Ergänzung der Kriegsgräberstätte beraten. Nach nochmaligen Abstimmungen aller Beteiligten wurde am 13.3.2008 ein Antrag beim Sächsischen Landesamt für Familie und Soziales zur entsprechenden Ergänzung der Grabstätte eingereicht. Das Sächsischen Landesamt für Familie und Soziales teilte uns unter dem 17.3.2008 mit: „Wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Aussagen zum Termin für den Instandsetzungsbeginn geben können. Der uns bereits vorliegende Instandsetzungsbedarf geht weit über den Umfang der uns zur Verfügung stehenden jährlichen Bundesmittel hinaus. Auf Grund der bereits eingegangenen Anträge musste bereits eine Warteliste gebildet werden. Vor dem Jahr 2009 kann mit der Realisierung der Maßnahme nicht gerechnet werden.“

 

Die Grabsteine sollen einmal folgendes Aussehen bekommen:

 

 

Wir werden hier über den Fortgang unserer Bemühungen berichten.

 

Umbettung der KZ-Häftlinge aus der Sandgrube (bei Roitzsch)

 

Beisetzung der KZ-Häftlinge am 1.Juli 1945

Einweihung des Denkmals 1947

 

Sächsische Zeitung  Ausgabe Meißen Mittwoch, 22. August 2007

Nummern der Toten werden zu Namen
Von Jürgen Birkhahn

 

 

 

David Alexander aus den USA (links) besucht die Kriegsgräberstätte auf dem Dörschnitzer Friedhof. Hier kam er mit Bürgermeisterin Anita Maaß und Pfarrer Burkhard Nitzsche ins Gespräch. Foto: Claudia Hübschmann 


In Dörschnitz sind Opfer des Hungermarsches von 1945 beigesetzt. Jetzt soll ihre Identität bekannt werden.
Die Gedenksteine an der Kriegsgräberstätte auf dem Dörschnitzer Friedhof sollen die Namen der beigesetzten KZ-Häftlinge tragen.

Seit vergangenem Jahr sucht die Kirchgemeinde in Archiven nach Informationen zu den 36 Häftlingen, die 1945 während des Hungermarsches von einem Lager in ein anderes bei Roitzsch, Klappendorf, Dörschnitz und Striegnitz ihr Leben ließen. An Straßenrändern und in einer Sandgrube bei Roitzsch wurden die Toten damals verscharrt. Am 1. Juli und 30. August 1945 hat man sie umgebettet und auf dem Friedhof in Dörschnitz beigesetzt, wo später ein Denkmal entstand.

Enkel besucht Grabstelle
„Von zwölf Opfern sind die Nummern von der Häftlingskleidung bekannt“, sagt Pfarrer Burkhard Nitzsche. Über die zentrale Datenbank der Holocaust-Opfer im israelischen Yad Vashem konnten die Namen ausfindig gemacht werden, so Nitzsche. In einem Fall wurde sogar der Kontakt zu den Angehörigen hergestellt. Gestern war der Enkel eines der Opfer an der Grabstelle. David Alexander zeigte sich beeindruckt von der Akribie, mit der die Kirchgemeinde Fakten zusammenträgt. Alexander steht vor der dreieckigen Steinplatte mit der Nummer 92799. Es ist die Häftlingsnummer, die sein Großvater Ernst Gladtke trug. Der Enkel ist extra aus Amerika angereist ist, um sich das Denkmal anzusehen. Dieser und die anderen Steine sollen später auch den Namen des Toten, sein Geburts- und Sterbedatum und Angaben zur Herkunft tragen. Pfarrer Nitzsche hatte im Vorfeld einen regen Schriftverkehr mit Alexanders Eltern. „Es ist eine bewegende Familiengeschichte“, sagt Nitzsche. Sie beschreibt den Weg von einem normalen bürgerlichen Leben einer jüdischen Familie, der über Zwangsarbeit und Deportation der eigenen Kinder in die Lager von Theresienstadt und Buchenwald führt. Der Ehemann stirbt auf dem Hungermarsch in der Nähe von Dörschnitz, während seine Frau im KZ Theresienstadt auf ihn wartet und seine Kinder bei einer Familie in England leben. Nitzsche, der schon Erfahrungen mit der Wiederherstellung von Kriegsgräbern hat, ist sich sicher, dass es noch viele solcher bewegender Geschichten geben wird, wenn weitere Häftlingsnummern zu Namen und Angehörige ermittelt werden können.

Konfirmanden auf Suche
Auslöser für die tiefgründige Recherche war ein Konfirmandenprojekt in der Lommatzscher Kirchgemeinde. Mit „Zeitensprünge“ haben sich Jugendliche auf den Weg gemacht und Überlebende des Zweiten Weltkrieges gesprochen, ihre Erinnerungen aufgeschrieben und weiter geforscht. Dabei haben sie viele Schicksale von Zwangsarbeitern notiert und erfuhren von den Häftlingen, die auf dem Hungermarsch zu Tode kamen. Jahrzehnte war das Denkmal auf dem Friedhof ein Ort des stillen Gedenkens. Nun soll diese unpersönliche Gedenkstätte Namen bekommen. Dazu bedarf es einer großen Puzzlearbeit.

 

Gräberliste der öffentlich gepflegten Gräber

(§ 5 Abs. 1 des Gräbergesetztes vom 1. Juli 1965 -  Bundesgräbergesetzbl. S. 589)

 

 

 

 

 

 

Gemeinde:                            

Dörschnitz

 

Friedhofsträger:

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Dörschnitz-Striegnitz

Landkreis:                            

Meißen-Radebeul

 

 

Nr. 31, 01623 Dörschnitz  Tel.: über 035247 /50010

Reg.-Bez.:                             

Dresden

 

Friedhofsbezeichnung:

Friedhof Dörschnitz

Land:                                    

Sachsen

 

 

 

 

 

4. Ausfertigung 

Aufgestellt:  2.11.2007 Dörschnitz

 

 

                Siegel

 

 

Lfd. Nr.

Familien- u. Vorname

Geburtstag

und -ort

Dienstgrad, Truppenteil, Feldpostnummer, Beschriftung der Erkennungsmarke bei  Zivilpersonen Beruf

 Todestag

und -ort

Staatsange-hörigkeit

Name  und Anschrift der Angehörigen

Bezeich-nung der Grablage

Alte

Grab-bezeich-

nung

Grab nach § 1 Abs. 1

Ziffer...

des Gräber-gesetzes

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

0

Bei den Toten in diese Kriegsgräberstätte handelt es sich um

„36 KZ-Häftlinge - Opfer der SS-Banditen - gemordet auf dem Elendsmarsch bei den Dörfern Roitzsch, Klappendorf, Dörschnitz, Striegnitz...“

Diese Inschrift steht auf der Rückseite des Grabsteins.

Die Grabstätte beinhaltet drei paralell zum Stein angelegte Reihen, an deen Oberkante je 12 Dreiecke aus Stein liegen. Einige tragen Häftlingsnummern:

98220 - 57510 - 92799 - 135005 - 57116 -90261 - 90528 - 5197 - 5286 - 5208 - 5207 - 103395.

Die Fläche dieser Grabstelle beträgt 30m²

deutsch

unbekannt

 

 

2

 

1

Polmanas, Antanas

Stakiu

13.01.1901

Landwirt

April 1945

Litauen

Röm.-kath.

Ehefrau: Monika geb. Anusewitschute

H-3-1

 

4

Häftlingsnummer Buchenwald: 98220

2

Kurtz, Leon

Lemberg

09.10.1899

Koch, Kellner, Tischler

April 1945

Polen,

Jude

Vater: Jakob L.

Mutter: Gitta geb. Schlumper

H-3-3

 

4

Häftlingsnummer Buchenwald: 57510

3

Gladtke, Ernst

Berlin

01.09.1894

Kaufmann

April 1945

Deutsch,  Jude

Tochter: Ellen Alexander
New York

H-3-4

 

4

Häftlingsnummer Buchenwald: 92799

4

Lewandowski, Jan

17.08.1897

Hilfsarbeiter

April 1945

Polen, Röm.-kath

Unbekannt

H-3-6

 

4

Häftlingsnummer Buchenwald: 135005

5

Rosenthal, Robert

Nowy Sacz

22.04.1898

Buchhalter

April 1945

Polen,

Jude

Ehefrau:

Bronislawa R. geb. Blasberg

H-2-5

 

4

Häftlingsnummer Buchenwald: 57116

6

Maletka, Piotr

Turzec

30.01.1920

Bauer

April 1945

Polen,

Röm.-kath.

Ehefrau: Alexandra Maletka

H-2-2

 

4

Häftlingsnummer Buchenwald: 90261

7

Opilowski,  Ludwik

Warschau

16.02.1924

Feuerwehrmann

April 1945

Polen,

Röm.-kath.

Ehefrau: Franziska L. geb. Lipnicka

H-2-1

 

4

Häftlingsnummer Buchenwald: 90528

8

Goldberger, Chari

Beregkövesd

16.08.1925

Schneiderin

April 1945

Ungarn,  Jüdin

Ignaz Schövicz Dora

H-1-1

 

4

Häftlingsnummer Buchenwald: 5197

9

Klein, Dora

Maramarossziget

17.01.1907

Schauspielerin

April 1945

Ungarn, Jüdin

Unbekannt

H-1-2

 

4

Häftlingsnummer Buchenwald: 5286

10

Weiss, Barbara

Edyk Hajdu

16.02.1908

Schneiderin

April 1945

Ungern, Jüdin

Unbekannt

H-1-3

 

4

Häftlingsnummer Buchenwald: 5208

11

Weiss, Eva

Tazafüredhöves

08.11.1928

Schneiderin

April 1945

Ungarn,  Jüdin

Unbekannt

H-1-4

 

4

Häftlingsnummer Buchenwald: 5207

12

Kessler, Katherine

18.03.1925

 

April 1945

Ungarn, Jüdin

Unbekannt

H-1-6

 

4

Häftlingsnummer Buchenwald: 103395

13-36

Für folgende Grabstellen ist die Identität der Bestatten nicht bekannt:

H-1-5, H-1-7, H-1-8, H-1-9, H-1-10, H-1-11, H-1-12, H-2-3, H-2-4, H-2-6, H-2-7, H-2-8,

H-2-9, H-2-10, H-2-11, H-2-12, H-3-2, H-3-5, H-3-7, H-3-8, H-3-9, H-3-10, H-3-11, H-3-12

 

 

 

4

 

37.                 

unbekannt

unbekannt

Soldat

05.05.1945 Feld bei Striegnitz

deutsch

unbekannt

B-3-12

 

2

bestattet 16.7.1945

Grabregister Dörschnitz Nr 187

38.                 

unbekannt

unbekannt

Soldat

05.05.1945 Feld bei Striegnitz

deutsch

unbekannt

B-3-13

 

2

bestattet 16.7.1945

Grabregister Dörschnitz Nr 187

39.                 

Marwitz, Günther

25.12.1928

Rauendorf bei Stettin

Soldat

3. Ausb. Kp. G.F.B. 192

zuletzt  wohnaft in Seifhennersdorf

6.5.1945 Feld bei Löbschütz

deutsch

Mutter: Frau  Marwitz: Seifhennersdorf

B-3-15

 

2

bestattet 31.7.1945

Grabregister Dörschnitz Nr 189

Sterberegister 5/1945

Erk.-M. 7757 Döbeln

40.                 

Schonian, Werner

25.2.1928

Rössuln

Soldat

6.5.1945 Feld bei Löbschütz

Deutsch

Familie Schonian Kreis Weißenfels

B-3-14

 

2

bestattet 31.7.1945

Grabregister Dörschnitz Nr 190

Sterberegister 4/1945

41.                 

Stajskal, Onofrius

unbekannt

Soldat aus Johannesberg a.d. Isar,

Apotheker

5.5.1945

Flur

Löbschütz

Deutsch

unbekannt

Onkel in Italien

B-3-16

 

2

bestattet 11.10.1945

Grabregister Dörschnitz Nr 197

42.                 

Martin, Kurt

23.10.1909

in Zöthen

Soldat, Ingenieur wohnhaft in Taucha

4.5.1945

Flur Löbschütz

Deutsch

Ehefrau: Hildegard Martin, Eula bei  Borna bei Leipzig

B-3-17

 

2

bestattet 5.11.1945

Grabregister Dörschnitz Nr 198

Sterberegister  17/1945

43.                 

Stümpel

unbekannt

Soldat

5.5.1945

Flur Paltzschen

 

Deutsch

unbekannt

B-3-18

 

2

bestattet 6.12.1945

Grabregister Dörschnitz Nr 201

44.                 

Schulze, Alfred

unbekannt

Soldat

5.5.1945

Flur Sieglitz

Deutsch

Ehefrau: Elsa Schulz, Röderau

Abt 1

Reihe 3 Grab 13

 

2

bestattet 30.5.1945

Grabregister Dörschnitz Nr 209

Stele: B-3-11

45.                 

Biefel, Franz

unbekannt, Sperchendorf (Sudetenland)

Soldat

5.5.1945 

Flur Löbschütz

Deutsch

unbekannt

B-3-19

 

2

bestattet 30.5.1945

Grabregister Dörschnitz Nr 211

46.                 

unbekannt

unbekannt

Soldat

5.5.1945

Flur Sieglitz

Deutsch

unbekannt

B-3-20

 

2

bestattet 30.5.1945

Grabregister Dörschnitz Nr 212

47.                 

unbekannt

unbekannt

Soldat

5.5.1945

Flur Sieglitz

Deutsch

unbekannt

B-3-20

 

2

bestattet 30.5.1945

Grabregister Dörschnitz Nr 212

48.                 

Haupt, Johanna

21.08.1904

Dresden

 

29.4.1945

Klappendorf

Deutsch

unbekannt

Stele

B-3-11

 

3

bestattet 2.6.1945

Grabregister Dörschnitz Nr 185

Stele: B-3-11

49.                 

Urbantal, Emil

10.05.1889

Reichsangestellter

14.5.1945

Pahrenz

Deutsch

unbekannt

Stele

B-3-11

 

3

bestattet 18.8.1945

Grabregister Dörschnitz Nr 192, Folgen eines Durchschusses

Sterberegister 6/1945

Stele: B-3-11

50.                 

Jopp, Ludwig

unbekannt

Offizier

5.5.1945

Flur Sieglitz

 

Lidenhof,  Ostpreußen

Stele

B-3-11

 

2 / 3 ?

bestattet 30.5.1947

Grabregister Dörschnitz Nr 210

Stele: B-3-11

51.                 

unbekannter Zivilist

unbekannt

 

in Sieglitz

 

 

Stele

B-3-11

 

3

bestattet 26.9.45

Grabregister Dörschnitz Nr 214

Stele: B-3-11

52.                 

Thieme, Bruno

23.10.1873

Oberlommatzsch

ehem. Wirtschaftsbesitzer in Pahrenz

2.5.1945

Pahrenz

Deutsch

 

Stele

B-3-11

 

3

bestattet 25.4.1952

Grabregister Dörschnitz Nr 247

Stele: B-3-11

53.                 

Vetter, Bruno

15.9.1896

Bobersen

Fabrikarbeiter

11.5.1945

Pahrenz

Deutsch

 

Stele

B-3-11

 

3

bestattet 25.4.1952

Grabregister Dörschnitz Nr 246

Stele: B-3-11

54.                 

Münch, Emilie geb. Goldner

20.9.1869

Pahrenz

 

27.5.1945

Pahrenz

Deutsch

 

Stele

B-3-11

 

3

bestattet 25.4.1952

Grabregister Dörschnitz Nr 245

Stele: B-3-11

 

Ende der Liste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sofern Sie Näheres über den Verbleib oder die Grabstätte von Kriegstoten des 1. oder 2.Weltkrieges erfahren möchten, können Sie die Gräbersuche des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. nutzen..

Sofern Sie Nachforschungen zum Schicksal jüdischer Opfer des Holocoust / der Shoah betreiben wollen, so nutzen Sie die Shoah Victims` Database von Yad Vashem in Jerusalem.

Auskünfte zu Opfern der Naziverfolgung und deren Familien erhalten Sie auch  beim Internationalen Suchdienst in Bad Arolsen.

 

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Letzte Bearbeitung: 2.4.2010 (2)

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[1]Sind im Ausnahmefall Tiefengräber erforderlich, muß die Erdüberdeckung 1,80m betragen.

[2]insbesondere hinter dem Grabstein

[3]Das Reisig ist wieder mit nach Hause zu nehmen.

[4] Bestattungen in Tiefengräbern erfolgen nur auf Sondergenehmigung des Friedhofträgers.