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- Friedhof
Dörschnitz - Ev.-Luth. Kirchgemeinde Dörschnitz-Striegnitz |
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Übersicht
über die Regelungen bei Bestattungen für die Friedhöfe Dörschnitz und
Striegnitz
Gräberliste
der öffentlich gepflegten Gräber
(Friedhofsordnung als pdf-Datei – 9 Seiten)
Wird in der
Folge von einem Friedhof gesprochen, so gilt das für beide Friedhöfe,
Dörschnitz und Striegnitz.
Der kirchliche
Friedhof ist die Stätte, auf der die Gemeinde ihre Toten zur letzten Ruhe
bettet.
Der kirchliche
Friedhof ist als Bestattungsort immer auch zugleich Glaubenszeugnis. Er ist die
Stätte der Toten, die zur letzten Ruhe bestattet sind. An seiner Gestalt wird
sichtbar, inwieweit ihrer in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis christlicher
Glaube lebendig ist. Gestaltung und Pflege des Friedhofs erfordern daher
besondere Sorgfalt.
Alle Arbeit auf
dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Richtung.
I.
Allgemeines
§
1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§
2 Benutzung des Friedhofes
§
3 Schließung und Entwidmung
§
4 Beratungsmöglichkeiten
§
5 Verhalten auf dem Friedhof
§
6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof
§
7 Gebühren
II.
Bestattungen und Feiern
A.
Benutzungsbestimmungen für Betattungsformen und Kirche
§
8 Bestattungen
§
9 Anmeldung der Bestattung
§ 10 Benutzung der Kirche
§ 11 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 12 Musikalische Darbietungen
B.
Bestattungsbestimmungen
§ 13 Ruhefristen
§ 14 Grabgewölbe
§ 15 Ausheben der Gräber
§ 16 Belegung, Wiederbelegung,
Graböffnung
§ 17 Umbettungen
§ 18 Särge und Urnen
III.
Grabstätten
A.
Allgemeine Grabstättenbedingungen
§ 19 Vergabebedingungen
§ 20 Herrichten und Instandhaltung der
Grabstätten
§ 21 Grabpflegevereinbarungen
§ 22 Verkehrssicherungstechnische
Mindestanforderungen an Grabmale
§ 23 Genehmigungspflicht für Grabmale
und sonstige Anlagen
§ 24 Instandhaltung der Grabmale und
baulicher Anlagen
§ 25 Schutz wertvoller Grabmale und
Grabstätten
§ 26 Entfernen von Grabmalen
B.
Reihengrabstätten
§ 27 Rechtsverhältnisse an
Reihengrabstätten
C.
Wahlgrabstätten
§ 28 Rechtsverhältnisse an
Wahlgrabstätten
§ 29 Übergang von Rechten an
Wahlgrabstätten
§ 30 Alte Rechte
D.
Grabmal- und Grabstättengestaltung
§ 31 Wahlmöglichkeit
§ 32 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 33 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
§ 34 Grabmalgrößenfestlegung
§ 35 Material, Form und Bearbeitung
§ 36 Schrift, Inschrift und Symbol
§ 37 Stellung des Grabmals auf der
Grabstätte
§ 38 Grabstättengestaltung
IV.
Schlußbestimmungen
§ 39 Zuwiderhandlungen
§ 40 Haftung
§ 41 Öffentliche Bekanntmachung
§ 42 Inkrafttreten
Die
Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Dörschnitz-Striegnitz erläßt aufgrund von
§ 13 Absatz 2, Buchstabe i der Kirchgemeindeordnung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983
(Amtsblatt Seite A 33) folgende Friedhofsordnung:
I. Allgemeines
§ 1
Leitung und Verwaltung des Friedhofes
1) Der Friedhof
steht im Eigentum des Kirchenlehns der Kirchgemeinde Dörschnitz-Striegnitz.
2) Leitung und
Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.
3)
Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Bezirkskirchenamt Meißen.
§ 2
Benutzung des Friedhofes
1) Der Friedhof
ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeinde und aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im
Bereich der Kirchgemeinde Dörschnitz-Striegnitz hatten oder ein Recht auf Bestattung
in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
2) Ausnahmen
bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.
§ 3
Schließung und Entwidmung
1) Der Friedhof,
einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen
Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
2) Nach der
beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine
Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die
Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im
Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die
Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die
Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der
Beisetzungsberechtigten.
3) Nach der
Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
4) Durch die
Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die
Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen,
sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist
vergangen ist.
§ 4
Beratung
Der
Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen
Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich
deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger wenden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
1) Jeder hat
sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
2) Der Friedhof
ist für Besucher geöffnet
a) in den Monaten März bis Oktober
von 8.00 Uhr bis
Sonnenuntergang
b) in den Monaten November bis Februar
von 9.00 Uhr bis
Sonnenuntergang.
3) Kinder unter
10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener
betreten.
4) Der
Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile
aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.
5) Auf dem
Friedhof ist nicht gestattet:
a) die Wege mit
Fahrzeugen aller Art zu befahren Kinderwagen und Rollstühle und Fahrzeuge der
Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller
Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten und
dafür zu werben,
c) an Sonn- und
Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten
auszuführen,
d) gewerbsmäßig
zu fotografieren,
e)
Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und
Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) den Friedhof
und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und
Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern
und außerhalb der Gräber zu pflücken,
h) zu lärmen und
zu spielen,
i) Hunde ohne
Leine laufen zu lassen,
k) Ansprachen
und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu
halten,
l) den Friedhof
als Durchgang zu benutzen.
6) Die
Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen
sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 6
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
1) Bildhauer,
Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die
dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem
Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der
Tätigkeit festlegt.
2) Zugelassen
werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich
anerkennen. Die Zulassung kann befristet oder unbefristet erfolgen.
3) Bildhauer,
Steinmetze und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus
die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige
fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend
ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
4) Bestatter
müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezifische
Fachprüfung abgelegt haben.
5) Sonstigen
Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter
Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren
ist. Absatz 2 und 7 gelten entsprechend.
6) Der
Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine
gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
7) Der
Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig zu machen, daß der
Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz
nachweist.
8) Die
Gewerbetreibenden bzw. deren Bedienstete müssen auf Verlangen ihre Zulassung
dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal vorzuzeigen.
9) Der
Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder
schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder
bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht
mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
10) Mit
Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen
daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige
Firmennamen bis zu einer Größe von drei Zentimetern sind jedoch an der Seite
oder Rückseite unten zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die
Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
11) Die
Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Bei Beendigung
der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und
verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge
und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrags
hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Geräte
der Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes zu
reinigen.
12) Die
Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit
des Friedhofspersonals.
13) Die
Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht
kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen.
§ 7
Gebühren
Für die
Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der
kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.
II. Bestattungen und Feiern
A. Benutzungsbestimmungen für Betattungsformen und Kirche
§ 8
Bestattungen
1) Die
kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt
die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen
Pfarrer fest.
2) Die
Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen
Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines
Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
3) Den Zeitpunkt
der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit
den Angehörigen fest.
4) Stille
Bestattungen dürfen nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers
vorgenommen werden.
§ 9
Anmeldung der Bestattung
Die Bestattung
ist bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes
für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungs-erlaubnisscheines
der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden. Wird die Bestattung in einer vorzeitig
erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 10
Benutzung der Kirche
1) Die Kirche
dient auch bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.
2) Die Benutzung
der Kirche ist bei der kirchlichen Bestattung nur für die Feier ohne Sarg oder
Urne möglich und nur, wenn der/die Verstorbene einer christlichen Kirche
angehört haben.
3) Die Benutzung
der Kirche wird nicht gestattet, wenn gesundheitsaufsichtliche Bedenken
entgegenstehen.
4) Die
Grunddekoration der Kirche besorgt der Friedhofsträger.
§ 11
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und
Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, daß sich das Grab auf
einem kirchlichen Friedhof befindet.
§ 12
Musikalische Darbietungen
1) Für besondere
musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle und
auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung des Pfarrers, im Falle des § 11 die
des Friedhofsträgers, einzuholen.
2)
Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer
Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.
B. Bestattungsbestimmungen zu Grabstätten
§ 13
Ruhefristen
1) Die Ruhefrist
für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
2) Bei Kindern,
die vor Vollendung des 5. Lebensjahres gestorben sind, beträgt die Ruhefrist 15
Jahre.
§ 14
Grabgewölbe
1) Das Ausmauern
und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern ist
nicht statthaft.
2) In vorhandene
- baulich intakte Grüfte - dürfen Urnen beigesetzt werden; Särge sofern keine
hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist
verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im übrigen
gilt § 26 entsprechend.
§ 15
Ausheben der Gräber
1) Die Gräber
werden von dem Beauftragten des Friedhofsträger ausgehoben und wieder
zugefüllt.
2) Die
Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne
Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens
0,50 m. [1]
3) Die Gräber
für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke
gewachsene Erdwände getrennt sein.
§ 16
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
1) In einem Sarg
darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leiche einer
Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichen zweier gleichzeitig
verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarge zu bestatten.
2) Die
Beisetzung konservierter Leichen ist nicht zulässig.
3) Vor Ablauf
der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht
wieder belegt werden.
4) Wenn beim
Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste
gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu
versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort
wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichen für die erforderliche
Zeit zu sperren.
§ 17
Umbettungen
1) Die Ruhe der
Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2) Umbettungen
von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers
sowie der zuständigen Ordnungsbehörde; bei Erdbestattungen zusätzlich des
Gesundheitsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere
Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs sind nicht zulässig, ausgenommen sind
Umbettungen von Amts wegen.
3) Alle
Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der
Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muß das Einverständnis des
Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen
werden.
4) Umbettungen
werden vom Friedhofspersoal / Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt.
Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt.
5) Der
Antragsteller hat für die Kosten bzw. Schäden aufzukommen, die an der eigenen
Grabstätte sowie an den Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung
zwangsläufig entstehen.
6) Der Ablauf
der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
7) Grabmale und
Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des
neuen Grabfeldes entsprechen.
8) Leichen/Särge
und Aschen/Urnen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf
einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
§ 18
Särge und Urnen
1) Särge sollen
höchstens 2,10 m lang, und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht
höher als 0,80 m und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen
größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der
Anmeldung der Bestattung einzuholen.
2) Die Särge
müssen gegen das Durchsickern von Leichenflüssigkeit gesichert und genügend
fest gearbeitet sein. Das Verwenden von Särgen, Sargausstattungen, Sargwäsche
und Sargabdichtungen aus nicht verrottbaren Stoffen (z. B. aus PVC und PE) sind
nicht gestattet, ebenso Särge und Ausstattungen von Särgen, die in der Erde bis
Ablauf der Ruhezeit nicht zerfallen.
3) Die
Urnenkapsel muß aus zersetzbarem Material sein, die Überurne ebenfalls.
III. Grabstätten
A - Allgemeine Bestimmungen
§ 19
Vergabebestimmungen
1)
Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten
Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An
ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Der Nutzungsberechtigte
erwirbt kein Eigentum an der Grabstätte.
2) Bei
Neuvergabe von Nutzungsrechten muß der künftige Nutzungsberechtigte das
Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.
3) Auf dem
Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an
a)
Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften,
b)
Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
4) Die Vergabe
von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung
dieser Ordnung.
5) Aus dem
Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der
Grabstätte.
6) Der
Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner
Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7) Über Sonder-
und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.
§ 20
Herrichten, Instandhalten und Abräumen der Grabstätten
1) Zur gärtnerischen
Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder
die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder
einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung
endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
2) Der
Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, nach Ablauf der Nutzungszeit (bei
Wahlgrabstätten) bzw. der Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) die Grabstätte zu
beräumen bzw. von einer in § 6 genannten Person, die vom Friedhofsträger dazu
bestätigt worden ist, beräumen zu lassen.
3) Das Anlegen,
Herrichten und jede wesentliche Änderung der Grabstätte muß auf Feldern mit
allgemeinen Vorschriften nach § 32, Abs. 2 und 3 erfolgen.
4)
Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung,
Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts
hergerichtet werden.
5) Wird eine
Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der
Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die
Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in
Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne
weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger
Hinweis auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei
Monate unbeachtet, wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten die
Reihengrabstätte abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Bei Wahlgrabstätten kann
der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen
Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung
entziehen. Vor Entziehen des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte unter
Androhung des Entzugs noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte
unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres
zu ermitteln, hat nochmals eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und
ein entsprechender mehrwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Wird
das Nutzungsrecht entzogen, wird in dem Entziehungsbescheid der
Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal, Fundamente und sonstige bauliche
Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides
zu entfernen.
6) Bäume und
Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers
verändert oder beseitigt werden. Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des
Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher
zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dieses zum Erfüllen des
Friedhofszwecks erforderlich ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den
dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
7) Die
Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb
der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
8) Die
Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz
bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
9) Kunststoffe
und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der
Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und
Grabschmuck, ferner bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die
an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Steckvasen
und Markierungszeichen.
10) Es ist nicht
gestattet um das Grab Gartengeräte und Gefäße zu deponieren.[2]
11)
Reisigabdeckung sind nur gestattet, wenn sie nach Gebrauch selbst wieder
entsorgt werden.[3]
§ 21
Grabpflegevereinbarungen
Der
Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines zu berechnenden Geldbetrages die
Verpflichtung übernehmen, für die Grabpflege längstens bis zum Ablauf des
Nutzungsrechtes im bestimmten Umfang zu sorgen. Die Pflege wird eingeschränkt
oder eingestellt, wenn der Geldbetrag ohne Verschulden der Verpflichteten
verbraucht ist.
§ 22
Verkehrssicherungstechnische Mindestanforderungen an
Grabmale
1) Aus Gründen
der Standsicherheit von Grabmalen beträgt die erforderliche Mindeststeinstärke
bei Grabmalen: bis 0,70 m Höhe 12 cm,
über
0,70 m bis 1,00 m Höhe 14 cm
und
über 1,00 m Höhe 18 cm.
Bei Grabmalen
über 1,60 m Höhe ist die Standsicherheit statisch nachzuweisen. Grabmale, die
die geforderte Mindeststärke unterschreiten, werden vom Friedhofsträger aus
Gründen der Verkehrssicherheit auf Kosten des Nutzungsberechtigten wieder entfernt.
2) Auf
Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen beträgt der Mindestabstand
zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt
der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor.
§ 23
Genehmigungspflicht für Grabmale und bauliche Anlagen
1) Die
Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen
rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch
provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein
Nutzungsrecht nachzuweisen. Antragsberechtigt ist allein der
Nutzungsberechtigte.
2) Den Anträgen
sind zweifach beizufügen:
a) Der
Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit genauen
Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des
Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie
der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für
erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit
verlangen.
b) Soweit es zum
Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der
Symbole im Maßstab 1 : 1 mit den unter 2.a) genannten Angaben.
3) Entspricht
die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem
Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung
des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten
von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.
4) Die Bildhauer
und Steinmetze haben nach den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen
von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-
und Holzbildhauerhandwerks die Grabmale und baulichen Anlagen zu errichten
und zu fundamentieren.
5) Die
Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen
ebenfalls der vorherigen, rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung des
Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
6) Die
Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht
binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
7) Grabplatten,
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung
mit der Friedhofsmauer sind unzulässig. Ebenfalls unzulässig sind bauliche
Veränderungen der Friedhofsmauer. Die Friedhofsmauer ist als Bruchsteinmauer zu
erhalten. Natürliche Begrünung ist gestattet.
8) Provisorische
Grabmale sind nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze zulässig und dürfen
nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung bzw. Beisetzung verwendet
werden.
9) Bei Grabmalen
und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert
worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf eines
Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen
zu lassen.
10) Bei der
Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem
Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Die Aufstellung erfolgt
im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger.
§ 24
Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
1) Die Grabmale
und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige
Nutzungsberechtigte.
2) Erscheint die
Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon
gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch
zugelassene Bildhauer oder Steinmetze zu schaffen. Der Nutzungsberechtigte
haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal
ausgehen kann.
3) Der Friedhofsträger
ist verpflichtet, nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale /
Grabmalteile und sonstige baulichen Anlagen auf Verkehrssicherheit zu prüfen
bzw. überprüfen zu lassen
4) Wird der
ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers
nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist
der Friedhofsträger berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun
oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder deren Teile nach Ablauf von
drei Monaten von der Grabstätte zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht
bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche
Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei
Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.
5) Bei Gefahr im
Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten
Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen) sofort
treffen.
§ 25
Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
Künstlerisch
oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen sowie Grabstätten oder
Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu
gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers.
Sie erhalten
Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführten Denkmalliste
aufgenommen und dürfen nur mit Sondergenehmigung des Bezirkskirchenamtes neu
vergeben, verändert oder an eine(r) andere(n) Stelle verlegt bzw. aufgestellt
werden.
§ 26
Entfernen von Grabmalen
1) Nach Ablauf
des Nutzungsrechte sind die Grabmale, deren Fundamente und sonstige bauliche
Anlagen durch den Nutzungsberechtigten von einer in § 6 genehmigten Personen
entfernen zu lassen. Sind die Grabmale, Fundamente oder die sonstigen baulichen
Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes
entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie auch ohne Zustimmung des
Nutzungsberechtigten zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem
Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
2) Vor Ablauf
des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Friedhofsträgers entfernt werden.
3) Bei
kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 25.
B. Reihengrabstätten
§ 27
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
1)
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im
Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
2)
Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a)
Leichenbestattung,
Verstorbene bis fünf Jahre
Größe der
Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m
Größe des
Grabhügels: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Höhe bis 15 cm
Verstorbene über fünf Jahre
Größe der
Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m
Größe des
Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,75 m, Höhe bis 15 cm
b)
Aschenbestattung
Größe der
Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
Maße auf alten
Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
3) In einer
Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden.
4) Über die
Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche
Bestätigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
5) Das
Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser
Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit bzw. das Nutzungsrecht kann nicht
verlängert werden.
6) Das Abräumen
von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs
Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden
Grabfeld bekanntgemacht.
C. Wahlgrabstätten
§ 28
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
1)
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen
auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für eine Dauer nach den im § 13
festgelegten Ruhefristen, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben und
deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann.
In besonders begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht
vergeben werden.
2) Die einzelne
Wahlgrabstätte ist 2,50 m lang und 1,25 m breit. Maße auf alten Grabfeldern
werden hiervon nicht berührt.
3)
Wahlgrabstätten werden vergeben als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten. In
einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine, in
Tiefengräbern[4]
dürfen zwei bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte
kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer Wahlgrabstätte für
Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden.
4) In einer
Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet.
Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf-
und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der
Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit
Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden.
Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten
Personen beigesetzt wird.
5) Über die
Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche
Bestätigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die
Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, daß der Inhalt
des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.
6) Bei Ablauf
der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte
Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert,
erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit
informiert der Friedhofsträger sechs Monate vor Ablauf der Nutzungszeit durch
öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.
Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die
neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht
mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte
Wahlgrabstätte zu verlängern.
7) Der
Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Beerdigung entfernen zu lassen. Sofern
beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die
Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten
eines Fachbetriebes durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der
Friedhofsverwaltung zu erstatten.
8) Es besteht
kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer
der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung,
wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecks nicht
möglich ist.
9) Das
Nutzungsrecht an Grabstätten für Leichenbestattugen im Umkreis von 2,5 m vom
Stammfuß vorhandener Bäume kann durch den Friedhofsträger für
Leichenbestattungen aufgehoben werden, da zur Gewährleistung der
Standsicherheit von Bäumen nach DIN 18920 verfahren werden muß.
10) Ein
Nutzungsrecht kann auch erworben werden an unter Denkmalschutz stehenden
Grabstätten. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige
Denkmalbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger
im Nutzungsrecht.
11) Das
Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine
Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung
findet in diesem Fall nicht statt.
§ 29
Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
1) Der
Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten im Sinne
von § 28 Absatz 4 übertragen.
Zur
Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des
bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche
Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich.
2) Schon bei der
Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens
seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch
einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden
wirksam wird.
3) Wird bis zum
Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das
Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten über:
a) auf den
überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe
vorhanden sind,
b) auf die
ehelichen, nicht ehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die
Stiefkinder,
d) auf die Enkel
in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die
Eltern,
f) auf die
leiblichen Geschwister,
g) auf die
Stiefgeschwister,
h) auf die nicht
unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der
einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste
Nutzungsberechtigter.
Sind keine
Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das
Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person
übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts
auf eine andere als im § 28 Absatz 4 genannte Person ist mit Zustimmung des
Friedhofsträgers möglich.
4) Der
Rechtsnachfolger hat dem Friedhofsträger den Übergang des Nutzungsrechtes
unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen
Nutzungsberechtigten schriftlich
bestätigt.
Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 30
Alte Rechte
1) Für
Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Ordnung
bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe
gültig gewesenen Vorschriften.
2) Vor dem
Inkrafttreten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder
unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in
§ 28 Abs. 1 der Friedhofsordnung angegebenen Nutzungszeit übersteigt, werden
auf eine Nutzungszeit nach § 28 Abs. 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30
Jahre nach Erwerb begrenzt. Sie enden
jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung und vor Ablauf
eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
§ 31
Wahlmöglichkeiten
Bleibt frei.
§ 32
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
1) Grabmale und
Grabstätten müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen
Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was
das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.
2) Jede
Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß der
Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die
Grabstätten sind so zu bepflanzen, daß benachbarte Grabstätten und öffentliche
Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Höhe der Pflanzen darf in
ausgewachsenem Zustand 1,5 m nicht überschreiten.
3)Nicht
gestattet sind auf der Grabstätte:
a) das
Aufbewahren von Gefäßen, Geräten u. a.,
b) das Verwenden
von Einmachgläsern, Blechdosen und dergleichen als Vasen,
c) das
Aufstellen von Rankgerüsten, Gittern, Pergolen und ähnlichen Baulichkeiten
sowie von Sitzgelegenheiten,
d) das Abdecken
der Grabstätte mit Platten, Kies, Folien und anderen den Boden verdichtenden
Materialien
§ 33
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
Bleibt frei!
§ 34
Grabmalgrößenfestlegung
Bleibt frei.
§ 35
Material, Form und Bearbeitung
Bleibt frei.
§ 36
Schrift, Inschrift und Symbol
Bleibt frei.
§ 37
Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
Bleibt frei.
§ 38
Grabstättengestaltung
Bleibt frei.
IV. Schlußbestimmungen
§ 39
Zuwiderhandlungen
1) Wer den
Bestimmungen der §§ 5, 6, 10, 11, 12 und 20 Absätze 6 bis 9 zuwiderhandelt,
kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes
veranlaßt, gegebenenfalls durch den Friedhofsträger wegen Hausfriedensbruchs
bzw. wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung zur Anzeige gebracht
werden.
2) Bei Verstoß
gegen die § 32 Abs. 1 wird nach § 23 Abs. 3 verfahren.
3) Bei Verstoß
gegen die § 32 Abs. 2 und 3 wird nach § 20 Abs. 5 verfahren.
§ 40
Haftung
Der
Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße
Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte
Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine
besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 41
Öffentliche Bekanntmachung
Diese
Friedhofsordnung einschließlich Anlagen und aller Änderungen hierzu bedürfen
zu hrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
§ 42
Inkrafttreten
1) Diese vom
Evangelisch-Lutherischen Bezirkskirchenamt Meißen bestätigte Friedhofsordnung
tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2) Mit
Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung treten die bisherigen Friedhofsordnungen
für die Friedhöfe in Dörschnitz und in Striegnitz außer Kraft.

Bestätigungsvermerk des
Bezirkskirchenamtes:
Bestätigt: Meißen und Dresden, am 26.
August 1997
(Friedhofsgebührenordnung als pdf-Datei - 2 Seiten)
Auf Grund von § 2 Abs. 2 in Verbindung
mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und § 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13.4.1983 (Amtsblatt 1983 A 33) in der
aktuellen Fassung hat der Kirchenvorstand für die Friedhöfe der Ev.-Luth.
Kirchgemeinde Dörschnitz-Striegnitz am 6.3.2006 folgende Gebührenordnung
beschlossen:
Friedhofsgebührenordnung
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe der
Kirchgemeinde und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen
der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung von Gebühren verpflichtet
ist der Nutzungsberechtigte oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder
die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. Ist eine Personengemeinschaft
Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit und
Einziehung von Gebühren
(1)
Die Gebühren sind im
voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Leistungen an die
Friedhofskasse zu entrichten.
(2)
Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten
können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3)
Über Widersprüche gegen die Gebührenerhebung nach dieser Ordnung
entscheidet das Leitungsorgan des Friedhofsträgers.
(4)
Die Gebühren unterliegen der Betreibung im
Verwaltungszwangsverfahren nach den staatlichen Bestimmungen.
§ 4
Stundung und Erlaß von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus
Billigkeitsgründen wegen persönlicher und sozialer Härten gestundet sowie ganz
oder teilweise erlassen werden.
§ 5
Gebührentarif
|
I.
Nutzungsgebühren |
|||||
|
1. |
Reihengrabstätten |
|
|
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|
1.1. |
für Sargbestattung |
(Verstorbene bis 5 Jahre, Ruhezeit 15 Jahre) |
400,00 € |
||
|
1.2. |
für Sargbestattung |
(Verstorbene über 5 Jahre, Ruhezeit 20 Jahre) |
500,00 € |
||
|
1.3. |
für Urnenbestattung |
(Ruhezeit 20 Jahre) |
500,00 € |
||
|
2. |
Wahlgrabstätten
(Nutzungszeit 20 Jahre, Verlängerung möglich) |
||||
|
2.1. |
für Sargbestattungen |
|
|||
|
2.1.1. |
Einzelstelle |
600,00 € |
|||
|
2.1.2. |
Doppelstelle |
1.200,00 € |
|||
|
2.1.3. |
Dreifachstelle |
1.800,00 € |
|||
|
2.2.2. |
für Urnenbeisetzungen |
600,00 € |
|||
|
2.3. |
Gebühr für die Verlängerung des
Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für Grabstätten |
|
|||
|
|
nach 2.1.1. |
30,00 € |
|||
|
|
nach 2.1.2. |
60,00 € |
|||
|
|
nach 2.1.3. |
90,00 € |
|||
|
2.4. |
Gebühr für die Verlängerung des
Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für Grabstätten |
|
|||
|
|
nach 2.2. |
30,00 € |
|||
|
II.
Friedhofsunterhaltungsgebühr Von den Nutzungsberechtigten
wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von 15,00 € je Grablager und Jahr erhoben. Die
Friedhofsunterhaltungsgebühr ist jeweils bis
30.Juni des Jahres fällig. |
|||||
|
III. |
Bestattungs-,
Beisetzungsgebühr |
|
|||
|
1. |
Grundgebühr |
(einschließlich Grunddekoration) |
|
||
|
1.1. |
Sargbestattung |
(Verstorbene bis 5 Jahre) |
270,00 € |
||
|
1.2. |
Sargbestattung |
(Verstorbene über 5 Jahre) |
400,00 € |
||
|
1.3. |
Urnenbeisetzung |
|
175,00 € |
||
|
2. |
Besondere Gebühren |
|
|
||
|
2.1. |
Benutzung der Leichenhalle Dörschnitz |
100,00 € |
|||
|
2.2. |
Benutzung der Leichenhalle Striegnitz |
60,00 € |
|||
|
IV. |
Gebühren für Umbettungen |
||||
|
Bei Urnenbeisetzungen je Grab: |
|
||||
|
1. |
Umbettung auf demselben Friedhof |
250,00 € |
|||
|
2. |
Ausbettung bei
Überführung auf einen fremden Friedhof |
175,00 € |
|||
|
3. |
Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof |
175,00 € |
|||
|
Umbettung bei
Sargbestattungen: gemäß § 6 |
|||||
|
V. |
Genehmigungsgebühr
für Grabmale |
|
|||
|
|
Die Genehmigungsgebühr für die
Errichtung oder Veränderung eines Grabmales beträgt |
25,00 € |
|||
|
VI. |
Gebühr
für die Erstellung von Berechtigungskarten an Gewerbetreibende beträgt |
25,00 € |
|||
|
VII. |
Sonstige
Gebühren |
|
|||
|
1. |
Überlassung eines Exemplares der Friedhofsordnung |
1,50 € |
|||
|
2. |
Zweitausfertigungen von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung |
7,50 € |
|||
|
3. |
Umschreibung von Nutzungsrechten |
7,50 € |
|||
§ 6
Für besondere zusätzliche Leistungen,
die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die
zu zahlende Gebühr von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Arbeits- und
Materialaufwand fest.
§ 7
Öffentliche Bekanntmachung
(1)
Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2)
Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut in den
Lommatzscher Nachrichten als Beilage.
(3)
Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zu
Einsichtnahme im Pfarramt Dörschnitz aus
(4)
Außerdem können die Friedhofsordnung und alle Änderungen
zusätzlich durch Aushang und Abkündigungen bekannt gemacht werden.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle
Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt
Meißen am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit
Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten alle bisherigen
Friedhofsgebührenregelungen außer Kraft.
Dörschnitz am 6.3. 2006
|
Ev.-Luth.
Kirchenvorstand der Kirchgemeinde Dörschnitz-Striegnitz |
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|
Nitzsche, Pfarrer Kirchenvorstandsvorsitzender |
|
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|
Bestätigt. Meißen und
Dresden, am 31.August 2006 Ev.-Luth.
Bezirkskirchenamt Meißen
|
|
|
1 Gemäß § 17 Abs. 5
der Verfassung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens durch VO Vom 30.3.2005 zur
selbständigen und alleinigen Erledigung auf den Kirchenamtsrat übertragen
(Amtsblatt 2005, Seite A 47) |
||
Übersicht
über die Regelungen bei Bestattungen für die Friedhöfe der Evangelisch‑Lutherischen
Kirchgemeinde Dörschnitz-Striegnitz vom 8.9.2003
Die Gemeinde
geleitet ihre Toten durch gottesdienstliche Handlungen und befiehlt sie in
Gebet und Segen der Gnade ihres Herrn. Sie verkündigt den Hinterbliebenen, was
das Evangelium über Leben und Tod, über Zeit und Ewigkeit sagt.
Wenn die
Gemeinde ihre Toten zur letzten irdischen Stätte geleitet, sie bestattet, ist
das ein Ausdruck der Liebe zu den Hinterbliebenen, aber auch zu den Toten.
§ 1
Jeder
Gottesdienst zur Bestattung ist ein besonderer Gottesdienst, der im Hinblick auf
das zu Ende gegangene Leben des verstorbenen Gemeindeglieds und im Hinblick auf
die hinterbliebenen Angehörigen zu gestalten ist. Er ist zugleich ein Gemeindegottesdienst.
§ 2
Die
Bestattung ist ein Dienst, den die christliche Gemeinde ihren Gliedern erweist.
Er gilt allen, die getauft sind und bis an ihr Lebensende der Gemeinde angehört
haben.
(1) Für Kinder christlicher Eltern, die noch nicht getauft sind oder
totgeborene Kinder ist ein Gottesdienst zur Bestattung möglich.
(2) Sofern Angehörige, die Gemeindeglieder sind, den Wunsch nach
einem christlichen Begräbnis ihres nicht oder nicht mehr der Kirche
angehörenden Verstorbene äußern, ist eine Bestattung im besonderen Fall möglich
(Kirchengesetz über Anwendung einer Bestattung in besonderen Fällen vom 29.3.1998)
(3) Sofern weder die Angehörigen noch der Verstorbene Gemeindeglied
sind, ist keine kirchliche Bestattung möglich, sondern der Wunsch des
Verstorbenen zu respektieren, der für sich kirchliche Handlungen nicht
wünschte.
§ 3
Für die Gestaltung der kirchlichen
Bestattung gelten die landskirchlichen Gesetze bzw. das Kirchengesetz über die
Einführung der Bestattungsagende vom 21.11.1996
§ 4
Es gibt folgende Formen der ortsüblichen Bestattung in Dörschnitz
(1) Erdbestattung mit
Beisetzung auf dem Dörschnitzer Friedhof mit folgendem Ablauf:
Aufbahrung
des Sarges in der Friedhofshalle
Geleit des
Sarges unter Geläut zur Grabstätte
Beisetzung
des Sarges mit Aussegnung
Trauerzug
zur Kirche
Trauerfeier
in der Kirche
(2) Sargfeier mit anschließender
Überführung zur Kremation mit folgendem Ablauf:
Aufbahrung
des Sarges in der Friedhofshalle
Geleit des
Sarges unter Geläut bis zum Wagen
Aussegnung
am Wagen (Nähe Friedhofstor)
Trauerzug
zur Kirche
Trauerfeier
in der Kirche
(3)Urnenbestattung mit
Beisetzung auf dem Dörschnitzer Friedhof mit folgendem Ablauf:
Aufbahrung
der Urne in der Friedhofshalle
Geleit der
Urne unter Geläut zur Grabstätte
Beisetzung
der Urne mit Aussegnung
Trauerzug
zur Kirche
Trauerfeier
in der Kirche
(4) Erdbestattung
mit Trauerfeier auf dem Friedhof Dörschnitz
Aufbahrung des Sarges vor/in der Friedhofshalle
Trauerfeier auf dem Friedhof
Trauerzug zum Grab unter Geläut
Beisetzung
des Sarges mit Aussegnung
(5) Urnenbeisetzung
mit Trauerfeier auf dem Friedhof Dörschnitz
Aufbahrung der Urne vor/in der Friedhofshalle
Trauerfeier auf dem Friedhof
Trauerzug zum Grab unter Geläut
Beisetzung
des Urne mit Aussegnung
§ 5
Es gibt folgende Formen der ortsüblichen Bestattung in Striegnitz
(1) Erdbestattung mit Beisetzung
auf dem Striegnitzer Friedhof mit folgendem Ablauf:
Aufbahrung
des Sarges in der Friedhofshalle
Geleit des
Sarges unter Geläut zur Grabstätte
Beisetzung
des Sarges mit Aussegnung
Trauerzug
zur Kirche
Trauerfeier
in der Kirche
(2) Sargfeier mit anschließender
Überführung zur Kremation mit folgendem Ablauf:
Aufbahrung
des Sarges in der Friedhofshalle
Geleit des
Sarges unter Geläut bis zum Wagen
Aussegnung
am Wagen (Nähe Friedhofstor)
Trauerzug
zur Kirche
Trauerfeier
in der Kirche
(3) Urnenbestattung mit
Beisetzung auf dem Striegnitzer Friedhof mit folgendem Ablauf:
Aufbahrung
der Urne in der Friedhofshalle
Geleit der
Urne unter Geläut zur Grabstätte
Beisetzung
der Urne mit Aussegnung
Trauerzug
zur Kirche
Trauerfeier
in der Kirche
(4) Erdbestattung
mit Trauerfeier auf dem Friedhof Striegnitz
Aufbahrung des Sarges vor/in der Friedhofshalle
Trauerfeier auf dem Friedhof
Trauerzug zum Grab unter Geläut
Beisetzung
des Sarges mit Aussegnung
(5) Urnenbeisetzung
mit Trauerfeier auf dem Friedhof Striegnitz
Aufbahrung des Urne vor/in der Friedhofshalle
Trauerfeier auf dem Friedhof
Trauerzug zum Grab unter Geläut
Beisetzung
des Urne mit Aussegnung
§ 6
Die Benutzung der Kirche ist bei der kirchlichen Bestattung nur
für die Feier ohne Sarg oder Urne möglich und nur, wenn der/die Verstorbene
einer christlichen Kirche angehört hat. (Vgl. § 10 Abs. 2 Friedhofsordnung ).
§ 7
Christen anderer christlichen
Gemeinden, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören, steht
die Benutzung der Kirche in ortsüblicher Form offen.
§ 8
Für weltliche Bestattungen steht die
Feierhalle zur Benutzung zur Verfügung.
§ 9
Am Tag vor der Trauerfeier wird bei
kirchlichen Trauerfeiern mit dem Geläut der Kirche ausgeläutet.
Das Ausläuten erfolgt in
Dörschnitz von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr
mit der großen Glocke in drei Pulsen zu je 10 Minuten.
Das Ausläuten erfolgt in
Striegnitz um 11.00 Uhr mit der
mittleren Glocke in drei Pulsen zu je 5 Minuten.
§ 10
Im nächsten Gemeindegottesdienst nach
der Trauerfeier wird in Abstimmung mit den Angehörigen der Verstorbene in die
Fürbitte der Gemeinde einbezogen.
§ 11
Bestattungen erfolgen montags bis
freitags mit Ausnahme der kirchlichen und staatlichen Feiertage. Der Beginn
der Bestattungen sollte zwischen 10.00 und 15.00 Uhr liegen.
§ 12
Im weiteren gelten die
Friedhofsordnung, die Friedhofsgebührenordnung und die landeskirchlichen
Richtlinien.
|
Der Friedhofsträger, Dörschnitz am 8.9.2003 |
Kriegsgräber auf dem Dörschnitzer Friedhof

Der Holzbildhauer Werner
Plath im November 2004 bei der Aufstellung der Grabkreuze für die
Kriegsgräberstätte auf dem Dörschnitzer Friedhof, deren Wiederherstellung durch
das Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales finanziert wurde.
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Grab 1 Zwei unbekannte
Soldaten * +5.5.1945 |
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Grab 2 Biefel Franz * + 5.5.1945 |
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Grab 3 Stümpel * + 5.5.1945 |
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Grab 4 Martin, Kurt * 23.10.1909 + 5.5.1945 |
|
Grab 5 Onofrius
Stajekal Soldat * +5.5.1945 |
|
Grab 6 Günther Marwitz Soldat *25.12.1928 + 6.5.1945 |
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Grab 7 Werner Schonian Soldat *25.2.1928 + 6.5.1945 |
|
Grab 8 Unbekannter
Soldat * + 5.5.1945 |
|
Grab 9 Unbekannter
Soldat * + 5.5.1945 |
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Stele geplant Alfred Schulze Johanna Haupt Emil Urbantal Ludwig Jopp unbekannter Zivilist Bruno Thieme Bruno Vetter Emilie Münch) |
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B-3-20 |
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B-3-19 |
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B-3-18 |
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B-3-17 |
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B-3-16 |
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B-3-15 |
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B-3-14 |
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B-3-13 |
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B-3-12 |
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B-3-11 |
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Liste Nr. 46 Liste Nr. 47 |
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Liste Nr. 45 |
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Liste Nr. 43 |
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Liste Nr. 42 |
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Liste Nr. 41 |
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Liste Nr. 39 |
|
Liste Nr. 40 |
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Liste Nr. 38 |
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Liste Nr. 37 |
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Liste Nr. 44,
48, 49, 50, 51, 52, 53, 54 |
|
Gedenkstätte und Gräber von 36 KZ-Häftlingen
auf dem Dörschnitzer Friedhof
Angeregt durch das Lommatzscher Projekt „Zeitensprünge“ sind
über die Zuarbeit von Frau Chrstine Schmidt vom Christlichen Jugenddorfwerkes
e.V. neue Erkenntnisse zu der Frage entstanden: Wer ist eigentlich in der
Kriegsgräberstätte im vorderen Teil des Dörschnitzer Friedhofes beigesetzt?
Bisher stehen dort nur Häftlingsnummern, wie sie in den Konzentrationslagern
z.B. auf der Häftlingskleidung angebracht
wurden, auf verschiedenen Grabsteinen. Jetzt sind zu diesen 12 Nummern auf der
Grundlage von Recherchen Namen bekannt geworden. Bei einem der dort beigesetzte
Häftlinge konnte über die zentrale Datenbank der Holocaustopfer Yad Vashem in
Israel sogar der Kontakt zu Angehörigen hergestellt werden, denn acht der dort
Beigesetzten sind jüdischer Herkunft. Die Angehörigen haben
uns eine bewegende Geschichte zukommen lassen, die den Weg von einem normalen
bürgerlichen Familienleben einer jüdischen Familie beschreibt, der über
Zwangsarbeit und Deportation der eigenen Kinder in die Lager von Theresienstadt
und Buchenwald führt. Der Ehemann stirbt auf dem Hungermarsch in der Nähe von
Dörschnitz, während seine Frau im KZ Theresienstadt auf ihn wartet und seine
Kinder bei einer Familie in England leben. Solche bewegende Schicksale können
wohl keinen unberührt lassen.
Aufgrund
von Auskünften aus den Archiven der Gedenkstätte Buchenwald, von Yad Vashem in
Jerusalem und dem Internationalensuchdienst
Bad Arolsen können wir davon ausgehen, daß es sich bei den Beigesetzten
um folgende Menschen handelt:
Nummer |
Name |
Vorname |
Geburtsdatum |
Geburtsort |
Nationalität |
Beruf |
Religion |
Ab |
Hungermarsch aus Lager |
|
98220 |
Polmanas |
Antanas |
13.01.1901 |
Stakiu |
Litauen |
Landwirt |
Röm.-kath. |
26.11.1944 |
Leipzig |
|
57510 |
Kurtz |
Leon |
09.10.1899 |
Lemberg |
Polen |
Koch |
Jüdisch |
04.11.1944 |
Taucha |
|
92799 |
Gladtke |
Ernst |
01.09.1894 |
Berlin |
Deutsch |
Kaufmann |
Jüdisch |
18.11.1944 |
Taucha |
|
135005 |
Lewandowski |
Jan |
17.08.1897 |
|
Polen |
Hilfsarbeiter |
Röm.-kath. |
05.03.1945 |
Leipzig |
|
57116 |
Rosenthal |
Robert |
22.04.1898 |
Nowy Sacz |
Polen |
Buchhalter |
Jüdisch |
04.11.1944 |
Taucha |
|
90261 |
Maletka |
Piotr |
30.01.1920 |
Turzec |
Polen |
Bauer |
Röm.-kath. |
01.10.1944 |
Ploemnitz |
|
90528 |
Opilowski |
Ludwik |
16.02.1924 |
Warschau |
Polen |
Feuerwehrmann |
Röm.-kath. |
01.10.1944 |
Taucha |
|
5197 |
Goldberger |
Chari |
16.08.1925 |
Beregkövesd |
Ungarn |
Schneiderin
|
Jüdisch |
03.12.1944 |
Leipzig |
|
5286 |
Klein |
Dora |
17.01.1907 |
Maramarossziget |
Ungarn |
Schauspielerin |
Jüdisch |
03.12.1944 |
Leipzig |
|
5208 |
Weiss |
Barbara |
16.02.1908 |
Edyk hajdu |
Ungarn |
Schneiderin |
Jüdisch |
03.12.1944 |
Leipzig |
|
5207 |
Weiss |
Eva |
08.11.1928 |
Tazafüredhöves |
Ungarn |
Schneiderin |
Jüdisch |
03.12.1944 |
Leipzig |
|
103395 |
Kessler |
Katherine |
18.03.1925 |
|
Ungarn |
|
Jüdisch |
02.04.1945 |
Leipzig |
Am
28.11.2007 fand ein Ortstermin zur geplanten Umgestaltung der
Kriegsgräberstätte statt, an dem Dr.
Salomon Almekias-Siegl (Landesrabbiner von Sachsen), Herr Klaus Leroff
(Geschäftsführer des Landesverbandes Sachsen des Volksbundes Deutsche
Kriegsgräberfürsorge e.V), Frau Sylvia Gräfe (Bauamt Stadt Lommatzsch) und
Pfarrer Burkhard Nitzsche (Ev.-Luth. Kirchgemeinde Dörschnitz-Striegnitz),
teilnahmen. Dabei wurden die Einzelheiten für die Ergänzung der Kriegsgräberstätte
beraten. Nach nochmaligen Abstimmungen aller Beteiligten wurde am 13.3.2008 ein
Antrag beim Sächsischen Landesamt für Familie und Soziales zur entsprechenden
Ergänzung der Grabstätte eingereicht. Das Sächsischen Landesamt für Familie und
Soziales teilte uns unter dem 17.3.2008 mit: „Wir müssen Ihnen leider
mitteilen, dass wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Aussagen zum Termin
für den Instandsetzungsbeginn geben können. Der uns bereits vorliegende Instandsetzungsbedarf
geht weit über den Umfang der uns zur Verfügung stehenden jährlichen
Bundesmittel hinaus. Auf Grund der bereits eingegangenen Anträge musste bereits
eine Warteliste gebildet werden. Vor dem Jahr 2009 kann mit der Realisierung
der Maßnahme nicht gerechnet werden.“
Die
Grabsteine sollen einmal folgendes Aussehen bekommen:
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|
|
|
|
Wir
werden hier über den Fortgang unserer Bemühungen berichten.

Umbettung
der KZ-Häftlinge aus der Sandgrube (bei Roitzsch)

Beisetzung
der KZ-Häftlinge am 1.Juli 1945

Einweihung
des Denkmals 1947
Sächsische
Zeitung
Ausgabe Meißen Mittwoch, 22. August 2007
Nummern der
Toten werden zu Namen
Von Jürgen Birkhahn
David Alexander aus den USA (links) besucht die
Kriegsgräberstätte auf dem Dörschnitzer Friedhof. Hier kam er mit Bürgermeisterin
Anita Maaß und Pfarrer Burkhard Nitzsche ins Gespräch. Foto: Claudia
Hübschmann
In Dörschnitz sind Opfer des Hungermarsches von 1945
beigesetzt. Jetzt soll ihre Identität bekannt werden.
Die Gedenksteine an der Kriegsgräberstätte auf dem
Dörschnitzer Friedhof sollen die Namen der beigesetzten KZ-Häftlinge tragen.
Seit
vergangenem Jahr sucht die Kirchgemeinde in Archiven nach Informationen zu den
36 Häftlingen, die 1945 während des Hungermarsches von einem Lager in ein
anderes bei Roitzsch, Klappendorf, Dörschnitz und Striegnitz ihr Leben ließen.
An Straßenrändern und in einer Sandgrube bei Roitzsch wurden die Toten damals
verscharrt. Am 1. Juli und 30. August 1945 hat man sie umgebettet und auf dem
Friedhof in Dörschnitz beigesetzt, wo später ein Denkmal entstand.
Enkel besucht Grabstelle
„Von zwölf Opfern sind die Nummern von der Häftlingskleidung
bekannt“, sagt Pfarrer Burkhard Nitzsche. Über die zentrale Datenbank der
Holocaust-Opfer im israelischen Yad Vashem konnten die Namen ausfindig gemacht
werden, so Nitzsche. In einem Fall wurde sogar der Kontakt zu den Angehörigen
hergestellt. Gestern war der Enkel eines der Opfer an der Grabstelle. David
Alexander zeigte sich beeindruckt von der Akribie, mit der die Kirchgemeinde
Fakten zusammenträgt. Alexander steht vor der dreieckigen Steinplatte mit der
Nummer 92799. Es ist die Häftlingsnummer, die sein Großvater Ernst Gladtke
trug. Der Enkel ist extra aus Amerika angereist ist, um sich das Denkmal anzusehen.
Dieser und die anderen Steine sollen später auch den Namen des Toten, sein
Geburts- und Sterbedatum und Angaben zur Herkunft tragen. Pfarrer Nitzsche
hatte im Vorfeld einen regen Schriftverkehr mit Alexanders Eltern. „Es ist eine
bewegende Familiengeschichte“, sagt Nitzsche. Sie beschreibt den Weg von einem
normalen bürgerlichen Leben einer jüdischen Familie, der über Zwangsarbeit und Deportation
der eigenen Kinder in die Lager von Theresienstadt und Buchenwald führt. Der
Ehemann stirbt auf dem Hungermarsch in der Nähe von Dörschnitz, während seine
Frau im KZ Theresienstadt auf ihn wartet und seine Kinder bei einer Familie in
England leben. Nitzsche, der schon Erfahrungen mit der Wiederherstellung von
Kriegsgräbern hat, ist sich sicher, dass es noch viele solcher bewegender
Geschichten geben wird, wenn weitere Häftlingsnummern zu Namen und Angehörige
ermittelt werden können.
Konfirmanden auf Suche
Auslöser für die tiefgründige Recherche war ein
Konfirmandenprojekt in der Lommatzscher Kirchgemeinde. Mit „Zeitensprünge“
haben sich Jugendliche auf den Weg gemacht und Überlebende des Zweiten
Weltkrieges gesprochen, ihre Erinnerungen aufgeschrieben und weiter geforscht.
Dabei haben sie viele Schicksale von Zwangsarbeitern notiert und erfuhren von
den Häftlingen, die auf dem Hungermarsch zu Tode kamen. Jahrzehnte war das
Denkmal auf dem Friedhof ein Ort des stillen Gedenkens. Nun soll diese unpersönliche
Gedenkstätte Namen bekommen. Dazu bedarf es einer großen Puzzlearbeit.
Gräberliste der öffentlich gepflegten Gräber
(§ 5 Abs. 1 des Gräbergesetztes vom 1. Juli 1965 - Bundesgräbergesetzbl. S. 589)
|
|
|
|
|
|
|
Gemeinde: |
Dörschnitz |
|
Friedhofsträger: |
Ev.-Luth.
Kirchgemeinde Dörschnitz-Striegnitz |
|
Landkreis: |
Meißen-Radebeul |
|
|
Nr. 31,
01623 Dörschnitz Tel.: über 035247
/50010 |
|
Reg.-Bez.: |
Dresden |
|
Friedhofsbezeichnung: |
Friedhof
Dörschnitz |
|
Land: |
Sachsen |
|
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|
4. Ausfertigung
Aufgestellt: 2.11.2007 Dörschnitz
Siegel
|
Lfd. Nr. |
Familien-
u. Vorname |
Geburtstag und -ort |
Dienstgrad,
Truppenteil, Feldpostnummer, Beschriftung der Erkennungsmarke bei Zivilpersonen Beruf |
Todestag und -ort |
Staatsange-hörigkeit |
Name und Anschrift der Angehörigen |
Bezeich-nung
der Grablage |
Alte Grab-bezeich- nung |
Grab
nach § 1 Abs. 1 Ziffer... des
Gräber-gesetzes |
Bemerkungen |
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
|
0 |
Bei den Toten in diese Kriegsgräberstätte handelt es sich um „36 KZ-Häftlinge - Opfer der SS-Banditen - gemordet auf dem Elendsmarsch
bei den Dörfern Roitzsch, Klappendorf, Dörschnitz, Striegnitz...“ Diese Inschrift steht auf der Rückseite des Grabsteins. Die Grabstätte beinhaltet drei paralell zum Stein angelegte
Reihen, an deen Oberkante je 12 Dreiecke aus Stein liegen. Einige tragen
Häftlingsnummern: 98220 - 57510 - 92799 - 135005 - 57116 -90261 - 90528 - 5197 -
5286 - 5208 - 5207 - 103395. Die Fläche dieser Grabstelle beträgt 30m² |
deutsch |
unbekannt |
|
|
2 |
|
|||
|
1 |
Polmanas, Antanas |
Stakiu 13.01.1901 |
Landwirt |
April 1945 |
Litauen Röm.-kath. |
Ehefrau: Monika geb. Anusewitschute |
H-3-1 |
|
4 |
Häftlingsnummer Buchenwald: 98220 |
|
2 |
Kurtz, Leon |
Lemberg 09.10.1899 |
Koch, Kellner, Tischler |
April 1945 |
Polen, Jude |
Vater: Jakob L. Mutter: Gitta geb. Schlumper |
H-3-3 |
|
4 |
Häftlingsnummer Buchenwald: 57510 |
|
3 |
Gladtke, Ernst |
Berlin 01.09.1894 |
Kaufmann |
April 1945 |
Deutsch, Jude |
Tochter: Ellen Alexander |
H-3-4 |
|
4 |
Häftlingsnummer Buchenwald: 92799 |
|
4 |
Lewandowski, Jan |
17.08.1897 |
Hilfsarbeiter |
April 1945 |
Polen, Röm.-kath |
Unbekannt |
H-3-6 |
|
4 |
Häftlingsnummer Buchenwald: 135005 |
|
5 |
Rosenthal, Robert |
Nowy Sacz 22.04.1898 |
Buchhalter |
April 1945 |
Polen, Jude |
Ehefrau: Bronislawa R. geb. Blasberg |
H-2-5 |
|
4 |
Häftlingsnummer Buchenwald: 57116 |
|
6 |
Maletka, Piotr |
Turzec 30.01.1920 |
Bauer |
April 1945 |
Polen, Röm.-kath. |
Ehefrau: Alexandra Maletka |
H-2-2 |
|
4 |
Häftlingsnummer Buchenwald: 90261 |
|
7 |
Opilowski, Ludwik |
Warschau 16.02.1924 |
Feuerwehrmann |
April 1945 |
Polen, Röm.-kath. |
Ehefrau: Franziska L. geb. Lipnicka |
H-2-1 |
|
4 |
Häftlingsnummer Buchenwald: 90528 |
|
8 |
Goldberger, Chari |
Beregkövesd 16.08.1925 |
Schneiderin |
April 1945 |
Ungarn, Jüdin |
Ignaz Schövicz Dora |
H-1-1 |
|
4 |
Häftlingsnummer Buchenwald: 5197 |
|
9 |
Klein, Dora |
Maramarossziget 17.01.1907 |
Schauspielerin |
April 1945 |
Ungarn, Jüdin |
Unbekannt |
H-1-2 |
|
4 |
Häftlingsnummer Buchenwald: 5286 |
|
10 |
Weiss, Barbara |
Edyk Hajdu 16.02.1908 |
Schneiderin |
April 1945 |
Ungern, Jüdin |
Unbekannt |
H-1-3 |
|
4 |
Häftlingsnummer Buchenwald: 5208 |
|
11 |
Weiss, Eva |
Tazafüredhöves 08.11.1928 |
Schneiderin |
April 1945 |
Ungarn, Jüdin |
Unbekannt |
H-1-4 |
|
4 |
Häftlingsnummer Buchenwald: 5207 |
|
12 |
Kessler, Katherine |
18.03.1925 |
|
April 1945 |
Ungarn, Jüdin |
Unbekannt |
H-1-6 |
|
4 |
Häftlingsnummer Buchenwald: 103395 |
|
13-36 |
Für
folgende Grabstellen ist die Identität der Bestatten nicht bekannt: H-1-5,
H-1-7, H-1-8, H-1-9, H-1-10, H-1-11, H-1-12, H-2-3, H-2-4, H-2-6, H-2-7,
H-2-8, H-2-9,
H-2-10, H-2-11, H-2-12, H-3-2, H-3-5, H-3-7, H-3-8, H-3-9, H-3-10, H-3-11,
H-3-12 |
|
|
|
4 |
|
||||
|
37.
|
unbekannt |
unbekannt |
Soldat |
05.05.1945 Feld bei Striegnitz |
deutsch |
unbekannt |
B-3-12 |
|
2 |
bestattet 16.7.1945 Grabregister Dörschnitz Nr 187 |
|
38.
|
unbekannt |
unbekannt |
Soldat |
05.05.1945 Feld bei Striegnitz |
deutsch |
unbekannt |
B-3-13 |
|
2 |
bestattet 16.7.1945 Grabregister Dörschnitz Nr 187 |
|
39.
|
Marwitz, Günther |
25.12.1928 Rauendorf bei Stettin |
Soldat 3. Ausb. Kp. G.F.B. 192 zuletzt wohnaft in
Seifhennersdorf |
6.5.1945 Feld bei Löbschütz |
deutsch |
Mutter: Frau
Marwitz: Seifhennersdorf |
B-3-15 |
|
2 |
bestattet 31.7.1945 Grabregister Dörschnitz Nr 189 Sterberegister 5/1945 Erk.-M. 7757 Döbeln |
|
40.
|
Schonian, Werner |
25.2.1928 Rössuln |
Soldat |
6.5.1945 Feld bei Löbschütz |
Deutsch |
Familie Schonian Kreis Weißenfels |
B-3-14 |
|
2 |
bestattet 31.7.1945 Grabregister Dörschnitz Nr 190 Sterberegister 4/1945 |
|
41.
|
Stajskal, Onofrius |
unbekannt |
Soldat aus Johannesberg a.d. Isar, Apotheker |
5.5.1945 Flur Löbschütz |
Deutsch |
unbekannt Onkel in Italien |
B-3-16 |
|
2 |
bestattet 11.10.1945 Grabregister Dörschnitz Nr 197 |
|
42.
|
Martin, Kurt |
23.10.1909 in Zöthen |
Soldat, Ingenieur wohnhaft in Taucha |
4.5.1945 Flur Löbschütz |
Deutsch |
Ehefrau: Hildegard Martin, Eula bei Borna bei Leipzig |
B-3-17 |
|
2 |
bestattet 5.11.1945 Grabregister Dörschnitz Nr 198 Sterberegister
17/1945 |
|
43.
|
Stümpel |
unbekannt |
Soldat |
5.5.1945 Flur Paltzschen |
Deutsch |
unbekannt |
B-3-18 |
|
2 |
bestattet 6.12.1945 Grabregister Dörschnitz Nr 201 |
|
44.
|
Schulze, Alfred |
unbekannt |
Soldat |
5.5.1945 Flur Sieglitz |
Deutsch |
Ehefrau: Elsa Schulz, Röderau |
Abt 1 Reihe 3 Grab 13 |
|
2 |
bestattet 30.5.1945 Grabregister Dörschnitz Nr 209 Stele: B-3-11 |
|
45.
|
Biefel, Franz |
unbekannt, Sperchendorf (Sudetenland) |
Soldat |
5.5.1945 Flur Löbschütz |
Deutsch |
unbekannt |
B-3-19 |
|
2 |
bestattet 30.5.1945 Grabregister Dörschnitz Nr 211 |
|
46.
|
unbekannt |
unbekannt |
Soldat |
5.5.1945 Flur Sieglitz |
Deutsch |
unbekannt |
B-3-20 |
|
2 |
bestattet 30.5.1945 Grabregister Dörschnitz Nr 212 |
|
47.
|
unbekannt |
unbekannt |
Soldat |
5.5.1945 Flur Sieglitz |
Deutsch |
unbekannt |
B-3-20 |
|
2 |
bestattet 30.5.1945 Grabregister Dörschnitz Nr 212 |
|
48.
|
Haupt, Johanna |
21.08.1904 Dresden |
|
29.4.1945 Klappendorf |
Deutsch |
unbekannt |
Stele B-3-11 |
|
3 |
bestattet 2.6.1945 Grabregister Dörschnitz Nr 185 Stele: B-3-11 |
|
49.
|
Urbantal, Emil |
10.05.1889 |
Reichsangestellter |
14.5.1945 Pahrenz |
Deutsch |
unbekannt |
Stele B-3-11 |
|
3 |
bestattet 18.8.1945 Grabregister Dörschnitz Nr 192, Folgen eines Durchschusses Sterberegister 6/1945 Stele: B-3-11 |
|
50.
|
Jopp, Ludwig |
unbekannt |
Offizier |
5.5.1945 Flur Sieglitz |
|
Lidenhof, Ostpreußen |
Stele B-3-11 |
|
2 / 3 ? |
bestattet 30.5.1947 Grabregister Dörschnitz Nr 210 Stele: B-3-11 |
|
51.
|
unbekannter Zivilist |
unbekannt |
|
in Sieglitz |
|
|
Stele B-3-11 |
|
3 |
bestattet 26.9.45 Grabregister Dörschnitz Nr 214 Stele: B-3-11 |
|
52.
|
Thieme, Bruno |
23.10.1873 Oberlommatzsch |
ehem. Wirtschaftsbesitzer in Pahrenz |
2.5.1945 Pahrenz |
Deutsch |
|
Stele B-3-11 |
|
3 |
bestattet 25.4.1952 Grabregister Dörschnitz Nr 247 Stele: B-3-11 |
|
53.
|
Vetter, Bruno |
15.9.1896 Bobersen |
Fabrikarbeiter |
11.5.1945 Pahrenz |
Deutsch |
|
Stele B-3-11 |
|
3 |
bestattet 25.4.1952 Grabregister Dörschnitz Nr 246 Stele: B-3-11 |
|
54.
|
Münch, Emilie geb. Goldner |
20.9.1869 Pahrenz |
|
27.5.1945 Pahrenz |
Deutsch |
|
Stele B-3-11 |
|
3 |
bestattet 25.4.1952 Grabregister Dörschnitz Nr 245 Stele: B-3-11 |
|
|
Ende der Liste |
|
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|
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|
|
|
|
|
Sofern
Sie Näheres über den Verbleib oder die Grabstätte von Kriegstoten des 1. oder
2.Weltkrieges erfahren möchten, können Sie die Gräbersuche
des Volksbundes Deutsche
Kriegsgräberfürsorge e.V. nutzen..
Sofern Sie Nachforschungen zum Schicksal jüdischer
Opfer des Holocoust / der Shoah betreiben wollen, so nutzen Sie die Shoah
Victims` Database von Yad
Vashem in Jerusalem.
Auskünfte zu
Opfern der Naziverfolgung und deren Familien erhalten Sie auch beim Internationalen
Suchdienst in Bad Arolsen.
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